Gesetzesartikel
Art. 73 BZP – Gerichtlicher Vergleich und Abstand
2 Entscheide, in denen Art. 73 BZP eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eltern vereinbaren Kindesunterhalt nach kantonalem Urteil, aber ohne Genehmigung durch Gericht: Bundesgericht weist Fall zur materiellen Prüfung und Genehmigung an Obergericht zurück (Art. 287 Abs. 1 ZGB)
- Scheidung: Genehmigung einer vor Bundesgericht eingereichten Scheidungsvereinbarung über Güterrecht und Vorsorge (Art. 280 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.