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Justizze. Art. 298b ZGB

Bundesgericht

Mutter beantragt alleinige elterliche Sorge trotz KESB-Entscheid zur gemeinsamen Sorge: Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde bleibt bei Schlichtungsgesuch bestehen, gemeinsame Sorge entspricht Kindeswohl (Art. 298b Abs. 2 ZGB)

Datum
17.08.2023
Geschäftsnummer
5A 248/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ZGB Art. 134 ZGB Art. 287 ZGB Art. 298b ZGB Art. 298d ZGB Art. 308 ZGB Art. 62 ZPO Art. 63 ZPO Art. 197 ZPO Art. 198 ZPO

Zusammenfassung

Die Mutter einer minderjährigen Person erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt, das den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt bestätigte, welcher die gemeinsame elterliche Sorge für ihren Sohn anordnete und eine Beistandschaft errichtete. Die Mutter hatte zuvor ein Schlichtungsgesuch beim Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht und rügte, die KESB sei zum Zeitpunkt ihres Entscheids am 20. Oktober 2022 nicht mehr zuständig gewesen, da mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 18. Oktober 2022 bereits Rechtshängigkeit und damit Kompetenzattraktion eingetreten sei. Sie wandte sich ferner gegen die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge und berief sich auf das Kindeswohl sowie die Stabilität der Verhältnisse.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde für die Regelung der elterlichen Sorge nicht bereits mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs entfällt, sondern erst mit der Einreichung einer Klage beim Gericht – wie es im klaren Wortlaut von Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB vorgesehen ist. Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 18. Oktober 2022 begründete zwar Rechtshängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO, doch sagt diese Norm nichts über den Zeitpunkt der Kompetenzattraktion aus. Eine Auslegung, wonach die Kompetenzattraktion bereits mit dem Schlichtungsgesuch eintritt, würde dem gesetzgeberischen Ziel widersprechen, gespaltene Zuständigkeiten zu vermeiden, und ermöglichte es einer Partei, durch bloße Einleitung eines nicht weiterverfolgten Schlichtungsverfahrens einen laufenden KESB-Entscheid zu hintertreiben. Im vorliegenden Fall war die KESB ausschliesslich mit dem Sorgerechtsstreit und weiteren Kinderbelangen befasst, nicht jedoch mit der Abänderung der Unterhaltsvereinbarung vom 14./22. November 2021; daher gab es keinen Grund, vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen.

Zur Sache stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB anordnete, weil kein Grund für die Alleinsorge der Mutter vorlag. Der Vater unterhielt einen bestehenden Bezug zu seinem Sohn, wie aus der privaten Vereinbarung vom 14. Februar 2017, der genehmigten Unterhaltsvereinbarung vom 14./22. November 2021 (mit 20 % väterlichem Betreuungsanteil) und der Bestätigung der Mutter in ihrer Anhörung vom 13. September 2022 hervorging. Der KJD-Bericht vom 22. August 2022 sah zwar Kommunikationsprobleme der Eltern, aber weder einen schwerwiegenden Dauerkonflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit in Kinderbelangen – Voraussetzungen, die für die Verweigerung der gemeinsamen Sorge erforderlich sind. Der Bericht empfahl vielmehr ausdrücklich die gemeinsame elterliche Sorge, soweit die Eltern eine adäquate Kommunikationsform finden könnten. Die Behauptungen der Mutter, eine drohende Verschlechterung der Verhältnisse oder gesundheitliche Probleme des Vaters würden das Kindeswohl gefährden, blieben pauschal und fanden in den Akten keine Stütze.

Als unterliegende Partei trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos waren und damit die materielle Anspruchsvoraussetzung nach Art. 64 Abs. 1 BGG fehlt.

Die Entscheidung präzisiert die zeitliche Grenze der Kompetenzattraktion zwischen Kindesschutzbehörde und Gericht und bekräftigt den Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge als Ausgangslage, deren Abweichung strengen, aktenmässig belegbaren Voraussetzungen bedarf.

Regeste

Elterliche Sorge, Errichtung einer Beistandschaft | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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