Vater beantragt Nichtigkeitserklärung von KESB- und Obergerichtsentscheid wegen angeblicher sachlicher Unzuständigkeit nach Einreichung einer Unterhaltsklage des Kindes: Nichtigkeit verneint, da Zuständigkeitsverlust nicht offensichtlich und Beschwerde nur auf Nichtigkeit beschränkt (Art. 95 lit. a BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 436 · ATF 145 III 436 · DTF 145 III 436
- Datum
- 22.08.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_977/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 72 KESG/BE Art. 133 ZGB Art. 134 ZGB Art. 176 ZGB Art. 287 ZGB Art. 298 ZGB Art. 298b ZGB Art. 298d ZGB Art. 308 ZGB Art. 315 ZGB Art. 315a ZGB
Zusammenfassung
Der Vater einer minderjährigen Tochter erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 23. Oktober 2018, mit dem dessen Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB Biel vom 15. Juni 2018 abgewiesen worden war. Dieser KESB-Entscheid hatte die Betreuungsanteile der Eltern neu geregelt und Weisungen erteilt. Der Vater machte geltend, dass die KESB seit Einreichung einer Unterhaltsklage des Kindes vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 30. Januar 2018 nicht mehr sachlich zuständig gewesen sei, weil gemäss Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB die Zuständigkeit für Obhuts- und Betreuungsfragen auf das Gericht übergegangen sei. Er verlangte die Feststellung der Nichtigkeit beider vorinstanzlichen Entscheide. Die Mutter war Beschwerdegegnerin.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerde zwar zulässig sei, da es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über Kinderbelange handele und die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. Der Vater hatte jedoch ausschliesslich die Feststellung der Nichtigkeit der beiden vorinstanzlichen Entscheide beantragt, nicht deren Aufhebung. Eine Nichtigkeitsrüge ist nur bei besonders schweren, offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mängeln wie funktioneller oder sachlicher Unzuständigkeit zulässig. Die KESB ist grundsätzlich für Obhut und Betreuung zuständig, auch wenn eine Unterhaltsklage des Kindes hängig ist; ihre Zuständigkeit wird nur ausnahmsweise derogiert, und sie darf Verfahren, die bei ihr bereits anhängig waren, zu Ende führen. Der nachträgliche Zuständigkeitsverlust war nicht offensichtlich oder leicht erkennbar, da er bis über das abgeschlossene kantonale Rechtsmittelverfahren hinaus keiner der anwaltlich vertretenen Parteien auffiel. Auch die Tatsache, dass sich alle Beteiligten vorbehaltlos auf das KESB-Verfahren eingelassen hatten, spricht gegen eine Nichtigkeit. Zudem fehlte es an einer entsprechenden Beschwerdebegründung: Der Vater legte keine Ausführungen zum Bundesrecht vor und brachte keine Willkürrügen zum kantonalen Recht vor, wie sie für eine Rüge nach Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich sind. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung klärt, dass ein Zuständigkeitsverlust der KESB infolge einer hängigen Unterhaltsklage des Kindes nicht automatisch zur Nichtigkeit ihrer Entscheide führt, sondern nur bei offensichtlicher Verletzung der Kompetenzattraktion.
Die entscheidenden Normen sind Art. 95 lit. a BGG (Nichtigkeitsgrund), Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB (Kompetenzattraktion bei Unterhaltsklage), Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB (Fortführung anhängiger KESB-Verfahren), Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (Begehren und Begründung), sowie Art. 100 Abs. 1 BGG (Zulässigkeit der Beschwerde).
Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt, da die Beschwerde erfolglos blieb.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Verletzung einer Koordinationsregel zur Zuständigkeit zwischen KESB und Gericht nicht automatisch zur Nichtigkeit führt, sondern nur bei offensichtlichem und schwerem Mangel – hier fehlte es an dieser Offensichtlichkeit, da selbst die anwaltlich vertretenen Parteien den Zuständigkeitskonflikt nicht erkannten.
Regeste
a Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Feststellung der Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Urteils kann im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht werden (E. 3). Regeste b Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO; Kompetenzattraktion für Kinderbelange. Sobald das Gericht mit der Unterhaltsfrage befasst ist, entscheidet es auch über die anderen Kindesbelange und die KESB verliert ihre diesbezügliche Entscheidbefugnis. Urteilt sie dennoch über die anderen Kindesbelange, ist ihr Entscheid aber nicht per se nichtig (E. 4). Regeste a Art. 99 al. 1 et 2 LTF; constatation de la nullité. La nullité d'un jugement peut être valablement constatée pour la première fois dans la procédure fédérale (consid. 3). Regeste b Art. 298b al. 3 et art. 298d al. 3 CC; art. 304 al. 2 CPC; attraction de compétence dans les affaires relatives aux enfants mineurs. Dès lors que le tribunal est saisi, il statue sur l'ensemble des questions relatives aux enfants mineurs, en sorte que l'APEA perd sa compétence à cet égard. Une décision de l'APEA rendue en violation de l'attraction de compétence en faveur du tribunal n'est cependant en soi pas nulle (consid. 4). Regesto a Art. 99 cpv. 1 e 2 LTF; accertamento della nullità. La nullità di una decisione può essere fatta valere per la prima volta dinanzi al Tribunale federale (consid. 3). Regesto b Art. 298b cpv. 3 e art. 298d cpv. 3 CC; art. 304 cpv. 2 CPC; attrazione di competenza per le questioni riguardanti i figli. A partire dal momento in cui il giudice è adito con un'azione di mantenimento, egli decide anche sulle altre questioni riguardanti i figli e l'autorità di protezione dei minori perde la sua competenza al riguardo. Se tuttavia l'autorità di protezione dei minori decide comunque sulle altre questioni riguardanti i figli, la sua decisione non è di per sé nulla (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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