Gesellschaft in Liquidation beantragt Aufhebung der Konkurseröffnung nach Hinterlegung: Keine vollständige Tilgung oder Hinterlegung der Schuld inkl. Zinsen und Kosten dargetan, Beschwerde unzureichend begründet (Art. 174 Abs. 2 SchKG)
- Datum
- 14.06.2024
- Geschäftsnummer
- 5A_217/2024
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 55 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 171 SchKG Art. 174 SchKG
Zusammenfassung
Die A.________ GmbH in Liquidation erhob Beschwerde gegen die Konkurseröffnung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 15. Januar 2024 und deren Bestätigung durch das Obergericht des Kantons Bern vom 7. März 2024. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe den geschuldeten Betrag beim Betreibungsamt hinterlegt und sei zahlungsfähig. Das Obergericht hatte festgestellt, dass weder die vollständige Tilgung noch die Hinterlegung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten nachgewiesen sei und dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Streitig war insbesondere, ob die hinterlegten Beträge von Fr. 30'138.70 bzw. Fr. 30'678.-- die gesamte zu tilgende Schuld von Fr. 32'878.-- zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 16. Januar 2024 abdeckten und ob die Gerichtskosten und Konkurskostensicherheit ebenfalls beglichen worden seien.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Sie legte nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen haben soll, indem sie die Hinterlegung als unvollständig beurteilte. Entscheidend war, dass die Beschwerdeführerin keine Auseinandersetzung mit der entscheidenden Feststellung des Obergerichts vorlegte, wonach die zu tilgende Schuld Fr. 32'878.-- zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 16. Januar 2024 betrage und weder die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 400.-- noch die Konkurskostensicherheit der Gläubigerin von Fr. 2'000.-- hinterlegt worden seien. Damit fehlte es an der Darlegung, dass einer der Aufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG vorliege. Die Beschwerde genügte daher nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 95 lit. a BGG, weshalb auf sie nicht eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, eine Parteientschädigung wurde verneint (Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungspflicht bei der Rüge einer Verletzung von Bundesrecht im Konkursaufhebungsverfahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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