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Justizze. Art. 12 NISV

Bundesgericht

Beschwerde gegen Baubewilligung für Umbau einer 5G-Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen: Worst-Case-Betrachtung und QS-System rechtmässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 12 Abs. 2 NISV)

Datum
09.04.2024
Geschäftsnummer
1C_5/2022
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 55 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 102 BGG Art. 106 BGG Art. 12 NISV Art. 11 USG

Zusammenfassung

Ein Miteigentümer einer Parzelle im Einspracheperimeter erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Baubewilligung für den Umbau einer Mobilfunkanlage durch Swisscom in St. Gallen. Die Anlage nutzt adaptive Antennen (Beamforming) für 5G. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die Worst-Case-Betrachtung bei der Immissionsprognose unzulässig sei, dass ein späterer Einsatz eines Korrekturfaktors ohne Rechtsschutzmöglichkeit erfolgen könne, dass das Qualitätssicherungssystem (QS-System) der Swisscom zur Kontrolle des bewilligungskonformen Betriebs nicht tauglich sei, dass Reflexionen bei der Berechnung nicht berücksichtigt würden und dass die Anlagegrenzwerte der NISV gegen das Vorsorgeprinzip verstossen. Das Bundesgericht hatte zuvor die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zugekannt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer der Parzelle F2891 im Einspracheperimeter und Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde legitimiert war (Art. 89 Abs. 1 BGG). Zur Sache entschied es, dass die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfohlene Worst-Case-Betrachtung für adaptive Antennen dem Strahlenschutz dient, weil sie die maximale Sendeleistung so behandelt, als ob sie gleichzeitig in alle möglichen Richtungen abgestrahlt würde, obwohl dies technisch nicht möglich ist; dadurch profitiert der Strahlenschutz vom Effizienzgewinn der neuen Technologie (Art. 12 Abs. 2 NISV). Die Befürchtung, ein späterer Korrekturfaktor könne ohne Rechtsschutz angewendet werden, beruhte auf einem Missverständnis: Die nachträgliche Anwendung eines Korrekturfaktors gilt zwar nicht als Anlagenänderung, muss aber in einem separaten Baubewilligungsverfahren bewilligt werden und liegt daher ausserhalb des Streitgegenstands dieses Verfahrens. Das QS-System der Swisscom ist grundsätzlich geeignet, den bewilligungskonformen Betrieb zu kontrollieren, weil die umhüllenden Antennendiagramme sämtliche technisch möglichen Beams abdecken, da bei ihrer Erstellung für jede mögliche Richtung der maximale Antennengewinn berücksichtigt wird. Zu Reflexionen stellte das Gericht fest, dass diese nicht exakt berechnet werden können; die Empfehlung des BAFU, bei Erreichen von 80 % des Anlagegrenzwerts eine Abnahmemessung durchzuführen, kompensiert diesen Mangel; der Beschwerdeführer legte jedoch keine konkreten topografischen Umstände vor, die plausibel machten, dass Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer Grenzwertüberschreitung führen könnten. Schliesslich verletzen die Anlagegrenzwerte der NISV das Vorsorgeprinzip nicht, weil sie nach Massgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten festgelegt sind (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, weil die Swisscom durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten war. Das Urteil bestätigt die Rechtmässigkeit der gängigen Vollzugsempfehlungen zum Umgang mit adaptiven Antennen und unterstreicht die Bedeutung von Vor-Ort-Kontrollen zur Sicherstellung der Übereinstimmung zwischen bewilligten und realisierten baulichen Parametern.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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