Kind klagt gegen Vater auf Unterhaltszahlung gemäss genehmigtem Vertrag: Abänderungsklage zulässig trotz Bevorschussung durch Gemeinwesen, da Passivlegitimation allein beim Kind liegt (Art. 289 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 270 · ATF 148 III 270 · DTF 148 III 270
- Datum
- 12.01.2022
- Geschäftsnummer
- 5A_75/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 131a ZGB Art. 276 ZGB Art. 285 ZGB Art. 287 ZGB Art. 289 ZGB
Zusammenfassung
Der Sohn eines Vaters beantragte vor den kantonalen Gerichten die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen gemäss einem genehmigten Unterhaltsvertrag vom März 2010. Der Vater hatte bereits im Jahr 2016 eine Klage auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht eingereicht, weil er arbeitslos geworden war und ein weiteres Kind hatte. Die Unterhaltsbeiträge wurden vom Gemeinwesen bevorschusst. Das Kantonsgericht Luzern setzte die Unterhaltsbeiträge herab und begründete dies mit dem erhöhten Betreuungsanteil des Vaters und seiner neuen familiären Situation. Der Sohn erhob Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Zahlung der Unterhaltsbeiträge gemäss Vertrag. Streitpunkt war insbesondere, ob bei bevorschusstem Unterhalt das Gemeinwesen als zusätzliche Passivpartei einzuklagen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte klar, dass die Subrogation nach Art. 289 Abs. 2 ZGB nur die tatsächlich bevorschussten Unterhaltsbeiträge umfasst, nicht das Stammrecht selbst. Das Stammrecht bleibt beim Kind, welches daher allein passivlegitimiert ist; eine Beteiligung des bevorschussenden Gemeinwesens am Abänderungsverfahren ist nicht erforderlich. Diese Auffassung beruht auf einer teleologischen Auslegung der Norm unter Berücksichtigung der ratio legis, des Wortlauts vergleichbarer Bestimmungen wie Art. 131a Abs. 2 ZGB und Art. 110 OR sowie der dienenden Funktion des Prozessrechts für das materielle Recht. Das Bundesgericht hielt fest, dass die kantonalen Instanzen die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhalts korrekt beurteilt hatten: Der Vater war seit 2015 arbeitslos, lebte von Sozialhilfe, hatte einen weiteren Sohn und betreute den Beschwerdeführer deutlich intensiver als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Sachverhaltsfeststellungen waren für das Bundesgericht verbindlich, da der Beschwerdeführer lediglich in unzulässiger appellatorischer Weise dagegen vorging und keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend machte. Das Bundesgericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten und gewährte beiden Parteien unentgeltliche Rechtspflege mit einer Entschädigung von je Fr. 2'000.-- für ihre Anwälte. Damit bestätigte das Bundesgericht eine grundlegende Kehrtwende in der Rechtsprechung zur Passivlegitimation bei bevorschusstem Kindesunterhalt und klärte die prozessuale Stellung des Gemeinwesens endgültig zugunsten einer klaren Trennung zwischen materiellem Unterhaltsrecht und öffentlich-rechtlicher Bevorschussung.
Regeste
Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Passivlegitimation bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation; das bevorschussende Gemeinwesen ist aus materiellen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Rechtsprechung). Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung (E. 2). Standpunkte in der Lehre (E. 3). Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 4). Beschwerdevorbringen (E. 5). Frage eines nachträglichen Parteiwechsels ist gegenstandslos (E. 6.1). Dienende Funktion des Prozessrechts (E. 6.2). Keine gesetzgeberischen Anhaltspunkte für einen Übergang des Unterhalts-Stammrechtes an das Gemeinwesen bei der Subrogation (E. 6.3). Keine Gefährdung der Interessen des Gemeinwesens (E. 6.4). Teleologische Auslegung von Art. 289 Abs. 2 ZGB (E. 6.5). Recht auf Schuldneranweisung als übergehendes Nebenrecht (E. 6.6). Gemeinwesen subrogiert nur in die tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge; Prozessparteien des Abänderungsverfahrens sind deshalb das Kind oder sein Vertreter und der Unterhaltsschuldner (E. 6.7). Jedoch geht das Klagerecht für tatsächlich bevorschusste Beiträge auf das Gemeinwesen über (E. 6.8). Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung, welche vorliegend erfüllt sind (E. 7). Regeste Art. 131a al. 2 et art. 289 al. 2 CC; légitimation passive dans l'action en modification de l'entretien de l'enfant lorsque la collectivité publique a versé des avances; objet de la subrogation; pour des raisons de droit matériel, la collectivité publique qui a versé des avances n'a pas la légitimation passive (changement de jurisprudence). Résumé de la jurisprudence applicable jusqu'à présent (consid. 2). Avis doctrinaux (consid. 3). Considérants de la décision attaquée (consid. 4). Griefs soulevés par le recours (consid. 5). La question de la substitution de parties est dépourvue d'objet (consid. 6.1). Fonction auxiliaire du droit de procédure (consid. 6.2). Défaut d'indices législatifs pour un transfert à la collectivité publique du droit fondamental aux aliments en cas de subrogation (consid. 6.3). Absence de mise en danger des intérêts de la collectivité publique (consid. 6.4). Interprétation téléologique de l'art. 289 al. 2 CC (consid. 6.5). Droit à l'avis au débiteur en tant que droit accessoire transféré (consid. 6.6). Subrogation de la collectivité publique uniquement pour les contributions d'entretien effectivement avancées; les parties à la procédure de modification sont donc l'enfant ou son représentant et le débiteur d'entretien (consid. 6.7). La légitimation active pour les contributions effectivement avancées passe toutefois à la commune (consid. 6.8). Conditions pour un changement de jurisprudence, qui sont ici données (consid. 7). Regesto Art. 131a cpv. 2 e art. 289 cpv. 2 CC; legittimazione passiva nell'azione di modifica del mantenimento del figlio in caso di anticipo del contributo da parte dell'ente pubblico; oggetto della surrogazione; l'ente pubblico che anticipa i contributi non possiede, per motivi di diritto sostanziale, la legittimazione passiva (cambiamento della giurisprudenza). Riepilogo della giurisprudenza finora vigente (consid. 2). Opinioni dottrinali (consid. 3). Considerandi dell'impugnata decisione (consid. 4). Argomenti ricorsuali (consid. 5). La questione di una sostituzione di parte è priva di oggetto (consid. 6.1). Funzione ancillare del diritto procedurale (consid. 6.2). Nessun indizio legislativo a favore di un trasferimento all'ente pubblico del diritto di base al mantenimento in caso di surrogazione (consid. 6.3). Nessun pericolo per gli interessi dell'ente pubblico (consid. 6.4). Interpretazione teleologica dell'art. 289 cpv. 2 CC (consid. 6.5). Diritto alla diffida ai debitori quale diritto accessorio trasferito (consid. 6.6). L'ente pubblico è unicamente surrogato nei singoli contributi di mantenimento effettivamente anticipati; le parti alla procedura di modifica del mantenimento sono quindi il figlio o il suo rappresentante e il debitore alimentare (consid. 6.7). La legittimazione attiva per i contributi effettivamente anticipati passa tuttavia all'ente pubblico (consid. 6.8). Presupposti per un cambiamento della giurisprudenza, qui riuniti (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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