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Justizze. Art. 22 BV

Bundesgericht

Beschwerdeführer rügen schwyzerische Corona-Verordnung: Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse und unzureichende Begründung, Veranstaltungsverbot bleibt verhältnismässig (Art. 22 BV, Art. 36 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 I 450 · ATF 147 I 450 · DTF 147 I 450
Datum
08.07.2021
Geschäftsnummer
2C_941/2020
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 55 BGG Art. 82 BGG Art. 87 BGG Art. 89 BGG Art. 101 BGG Art. 105 BGG Art. 22 BV Art. 36 BV Art. 40 EpG

Zusammenfassung

Zwei Einwohner des Kantons Schwyz erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen die kantonale Verordnung vom 14. Oktober 2020 zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie sowie gegen nachfolgende Änderungen und das Schutzkonzept für das Schuljahr 2020/2021. Sie beantragten die sofortige Aufhebung dieser Erträge und stellten fest, dass sie gegen Bundesrecht und Grundrechte verstossen. Sie wandten sich insbesondere gegen die Maskentragepflicht, die Einschränkung von Veranstaltungen und die vorgeschriebenen Schutzkonzepte. Der Kanton Schwyz beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig und begründet war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die angefochtene Verordnung in der Zwischenzeit mehrfach geändert worden war und die ursprünglichen Massnahmen wie Maskenpflicht und Veranstaltungsverbote nicht mehr enthielt, weshalb kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestand. Ein Verzicht auf dieses Erfordernis kam nur in Betracht, weil die Fragen grundsätzlicher Bedeutung waren und sich unter gleichen Umständen jederzeit wieder stellen konnten. Die Beschwerdeführer hatten jedoch keine hinreichende Begründung für ihre Rügen gegen die Schutzkonzepte vorgebracht, da diese nicht in der amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht waren und sie selbst nicht nachwiesen, dass sie zum betroffenen Schulpersonal gehörten oder Kinder an den Schulen hatten. Auch die Rüge gegen § 6 der Verordnung war unbegründet, weil diese Bestimmung lediglich auf die bundesrechtlichen Strafbestimmungen nach Art. 83 EpG verwies und keine eigenen kantonalen Strafvorschriften enthielt. Der Antrag, die bundesrätliche Covid-19-Verordnung als für den Kanton Schwyz nicht anwendbar zu erklären, war unzulässig, da gegen Bundesverordnungen keine abstrakte Normenkontrolle zulässig ist. Die Beschwerde enthielt ferner keine hinreichende Begründung für die Rüge gegen die Schutzkonzepte und war hinsichtlich der Maskenpflicht verspätet und unzureichend begründet. Soweit die Beschwerde die Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV durch das Veranstaltungsverbot tangierte, prüfte das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 BV und Art. 36 Abs. 1 BV. Es stellte fest, dass Art. 40 Abs. 1 EpG eine gesetzliche Grundlage für das Verbot bildete und die Massnahme geeignet, erforderlich und angemessen war, um die Verbreitung des Virus zu verhindern, insbesondere angesichts der steigenden Fallzahlen im Kanton Schwyz. Der Regierungsrat hatte einen Beurteilungsspielraum, der durch die Unsicherheit über die neue Krankheit gerechtfertigt war. Die negativen Folgen der Massnahmen wurden durch Ausnahmeregelungen begrenzt, und die Geltungsdauer des Verbots war kurz. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Grenzen der abstrakten Normenkontrolle bei rasch wechselnden Pandemiemassnahmen klärt und den Beurteilungsspielraum der kantonalen Behörden bei wissenschaftlicher Unsicherheit bestätigt.

Regeste

Art. 22 und Art. 36 Abs. 1 und 3 BV; Art. 30 und 40 EpG; Covid-19-Massnahmen; Veranstaltungsverbot; gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeit. Das Veranstaltungsverbot des Kantons Schwyz zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie erweist sich in Anbetracht des dem Regierungsrat zustehenden Ermessensspielraums als gesetzes- und verfassungskonform und namentlich als verhältnismässig (E. 3). Regeste Art. 22 et art. 36 al. 1 et 3 Cst.; art. 30 et 40 LEp; mesures Covid-19; interdiction de manifester; base légale; proportionnalité. Compte tenu du pouvoir d'appréciation conféré au Conseil d'Etat, l'interdiction de manifester du canton de Schwytz en vue de lutter contre la pandémie de Covid-19 s'avère conforme à la Constitution et à la loi, ainsi que proportionnée (consid. 3). Regesto Art. 22 e art. 36 cpv. 1 e 3 Cost.; art. 30 e 40 LEp; misure Covid-19; divieto di svolgere manifestazioni; base legale; proporzionalità. Alla luce del potere di apprezzamento di cui dispone il Consiglio di Stato, il divieto di svolgere manifestazioni, decretato nel Canton Svitto per arginare la pandemia da Covid 19, è conforme alla legge e alla Costituzione e, in particolare, al principio di proporzionalità (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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