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Justizze. Art. 4 VStG

Bundesverwaltungsgericht

GmbH verbucht Gewinnvortrag und Jahresgewinn 2010 als Privatbezug: Verdeckte Gewinnausschüttung führt zur Verrechnungssteuerpflicht (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG)

Datum
22.03.2018
Geschäftsnummer
A-5444/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 132 BV Art. 20 DBG Art. 58 DBG Art. 75 OR Art. 120 OR Art. 319 OR Art. 1 VStG Art. 4 VStG Art. 10 VStG Art. 12 VStG Art. 13 VStG Art. 14 VStG Art. 16 VStG Art. 39 VStG Art. 20 VStV Art. 12 VwVG

Zusammenfassung

Die A._______ GmbH erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit dem diese eine Verrechnungssteuer von Fr. 76'716.15 wegen einer geldwerten Leistung im Geschäftsjahr 2011 festgesetzt hatte. Die Gesellschaft machte geltend, die buchhalterische Verrechnung des Gewinnvortrages und des laufenden Gewinnes 2010 mit dem Konto „Privatkonto“ sei lediglich eine Lohnanpassung gewesen und stelle daher keine steuerpflichtige geldwerte Leistung dar. Sie argumentierte, der Gesellschafter habe als Geschäftsführer zusätzliche Arbeitsleistungen erbracht, für die ihm entsprechende Lohnansprüche zustünden, und die Übernahme seiner privaten Aufwendungen sei daher geschäftsmässig begründet. Die ESTV hielt dagegen, es handele sich um einen Forderungsverzicht, der die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfülle. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob die Leistung dem Gesellschafter zugewendet war, ob sie ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hatte und ob sie geschäftsmässig begründet war.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte die Verrechnungssteuerforderung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin beim Jahreswechsel 2010/2011 den Gewinnvortrag und den Jahresgewinn 2010 in Höhe von Fr. 142'473.01 buchhalterisch mit dem Konto „Privatkonto“ verrechnet hatte, was einen Forderungsverzicht zugunsten des Gesellschafters darstellte. Diese Leistung war weder als Rückzahlung des Grundkapitals noch als gesetzlich zulässige Ausschüttung zu qualifizieren. Eine synallagmatische Verknüpfung mit einer Gegenleistung des Gesellschafters in Form von Arbeitsleistungen oder Lohnansprüchen war weder aus den Lohnausweisen noch aus der Buchhaltung ersichtlich; die Akten enthielten keinerlei Belege für eine solche Vereinbarung. Die Übernahme privater Aufwendungen war daher nicht geschäftsmässig begründet, da die Gesellschaft bis zum Forderungsverzicht keine angemessene, dem Unternehmensziel dienende Gegenleistung erhalten hatte. Die Leistung war zudem dem Gesellschafter direkt zugewendet und hätte einem unabhängigen Dritten nicht erbracht werden können, was ihren ungewöhnlichen Charakter unterstrich. Damit waren alle Voraussetzungen einer geldwerten Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG erfüllt. Die ESTV berechnete die Verrechnungssteuer korrekt durch Hochrechnung ins Hundert gemäss Art. 14 VStG, wobei der Forderungsverzicht von Fr. 142'473.01 als Nettoleistung behandelt wurde und die Bruttoleistung sich auf Fr. 219'189.25 belief. Die Verrechnungssteuerforderung entstand gemäss Art. 12 Abs. 1 VStG mit der Fälligkeit der steuerbaren Leistung, welche sich nach dem Zivilrecht richtete; da die Erfüllung weder vertraglich noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt war, konnte die Leistung sogleich gefordert werden, sodass die Steuer am 30. Januar 2011 fällig wurde. Die Beschwerdeführerin hatte die Eröffnungsbilanz 2011 erst nach dem ersten Entscheid der ESTV eingereicht, weshalb die Vorinstanz im Rahmen der reformatio in peius gemäss Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG die korrekte Fälligkeitsfrist berücksichtigen durfte. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG und erhält keine Parteientschädigung. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Massgeblichkeitsprinzips bei der Qualifizierung von Buchungsvorgängen als geldwerte Leistungen bekräftigt und klarmacht, dass fehlende Belege oder unklare Buchungspraxis zu einer steuerlichen Umqualifizierung führen können, selbst wenn eine wirtschaftliche Gegenleistung behauptet wird.

Regeste

Verrechnungssteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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