Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 156 StGB

Bundesgericht

Berater behält Inhaberschuldbrief zur Durchsetzung überhöhter Honorarforderung: Androhung ernstlicher Nachteile fehlt, Erpressung und Nötigung unwirksam (Art. 156 Ziff. 1 und Art. 181 StGB)

Datum
12.06.2017
Geschäftsnummer
6B_1257/2016
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 41 OR Art. 75 OR Art. 82 OR Art. 156 StGB Art. 181 StGB Art. 126 StPO Art. 895 ZGB Art. 898 ZGB

Zusammenfassung

Ein Berater erhielt im August 2010 einen Inhaberschuldbrief über 200'000 Franken als Sicherheit für seine Honoraransprüche aus einem Beratungsvertrag. Nach Kündigung des Vertrags im Februar 2011 forderte er 150'000 Franken und drohte, den Schuldbrief nicht herauszugeben, falls die Summe nicht gezahlt werde. Die Eheleute zahlten unter diesen Umständen 150'000 Franken. Der Berater wurde daraufhin wegen Erpressung und Nötigung verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob die Weigerung, den Schuldbrief zurückzugeben, eine tatbestandsmässige Androhung ernstlicher Nachteile darstellte, und ob die Zivilklage des Privatklägers im Strafverfahren weiterverfolgt werden durfte.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Zug auf und sprach den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB und der Nötigung nach Art. 181 StGB frei. Es stellte fest, dass die Weigerung, den am 18. Oktober 2010 ausgehändigten Inhaberschuldbrief herauszugeben, keine tatbestandsmässige Androhung ernstlicher Nachteile darstellte, weil der Beschwerdeführer als rechtmässiger Besitzer ein dingliches Retentionsrecht nach Art. 895 Abs. 1 ZGB an dem Wertpapier besass und dieses Recht nach Art. 898 Abs. 1 ZGB die Herausgabe nur unter der Voraussetzung der Erfüllung oder Sicherstellung der Forderung bedingte. Die Honorarforderung war zudem bereits nach Art. 75 OR bei Vertragsschluss als fällig anzusehen. Da die Liegenschaft tatsächlich verkauft wurde, obwohl der Schuldbrief beim Beschwerdeführer verblieb, konnte sich die Lage der Eheleute nicht strafrechtlich relevant verschlechtern. Auch die Annahme, die Eheleute seien aufgrund ihrer anwaltlichen Beratung davon ausgegangen, der Verkauf sei ohne physischen Besitz des Schuldbriefs gefährdet, wurde vom Bundesgericht als nicht nachvollziehbar verworfen. Damit entfiel die objektive Tatbestandsmässigkeit der Erpressung und Nötigung. Die Zivilklage des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen, weil nach dem Freispruch Art. 41 Abs. 1 OR als Anspruchsgrundlage entfiel und der Sachverhalt hinsichtlich der Verrechnungseinrede nicht spruchreif war, wie Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO vorsieht. Das Bundesgericht verurteilte den Kanton Zug zur Zahlung einer Parteientschädigung von 3'000 Franken an den obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt präzise die Grenzen zwischen zulässigem Ausüben eines Retentionsrechts und strafrechtlich relevanter Nötigung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide