Justizze.

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Justizze. Art. 291 ZPO

Bundesgericht

Pflicht zur Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren: Keine Klageantwort vor Verhandlung zulässig (Art. 291 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 366 · ATF 138 III 366 · DTF 138 III 366
Datum
12.04.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 III 366
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 290 ZPO Art. 291 ZPO

Zusammenfassung

In einem Scheidungsverfahren reichte der Ehemann eine Klage mit Kurzbegründung ein. Die Ehefrau beantragte die Vorladung zu einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO und verlangte, ihr die Frist für eine Klageantwort abzunehmen. Das Kantonsgericht lehnte dies ab, da die Klage begründet sei. Nach einer ersten Rückweisung durch das Bundesgericht wies das Obergericht die kantonale Beschwerde ab und setzte der Ehefrau eine neue Frist für die Klageantwort an, bevor die Einigungsverhandlung durchgeführt werden sollte. Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt das Urteil des Obergerichts auf. Es weist die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit dieses die Parteien zur Einigungsverhandlung vorlädt.

Das Gericht hält fest, dass die Einigungsverhandlung nach Art. 291 Abs. 1 ZPO grundsätzlich immer durchzuführen ist. Der Wortlaut der Norm räumt dem Gericht kein Ermessen ein, und es gibt keine gesetzlichen Ausnahmen. Auch wenn die Scheidungsklage bereits eine Begründung enthält, muss die Verhandlung stattfinden. Die systematische Stellung der Norm sowie die Gesetzgebungsgeschichte, insbesondere die Streichung eines Antragsrechts in Art. 285 Abs. 2 E-ZPO, unterstreichen den obligatorischen Charakter. Die Einigungsverhandlung dient als Ersatz für die Schlichtung und hat eine Triagefunktion für den weiteren Verfahrensgang.

Zur Frage des Zeitpunkts des Schriftenwechsels entscheidet das Gericht, dass vor der Einigungsverhandlung keine Klageantwort angeordnet werden darf. Art. 291 Abs. 3 ZPO sieht vor, dass der Schriftenwechsel (Nachreichen der schriftlichen Klagebegründung) erst nach der Einigungsverhandlung stattfindet, falls der Scheidungsgrund nicht festgestellt wird oder keine Einigung zustande kommt. Eine zwingende Einholung einer Stellungnahme oder Klageantwort vor der Verhandlung würde die vorgesehene Reihenfolge umkehren und die Verfahrensbeschleunigung behindern. Die beklagte Partei kann zwar freiwillig Stellung nehmen, darf aber nicht dazu gezwungen werden. Das Obergericht durfte daher weder die Einholung einer Klageantwort anordnen noch dafür eine Frist setzen.

Regeste

Art. 291 ZPO; Einigungsverhandlung. Pflicht zur Durchführung der Einigungsverhandlung (E. 3.1). Zeitpunkt des Schriftenwechsels (E. 3.2.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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