Merck-Konzerne streiten um Nutzung des Namens 'Merck' im Internet: Unterlassungsanspruch der deutschen Merck KGaA bleibt bestehen trotz Unterlassungserklärung und Verwirkungseinwand (Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG)
- Datum
- 16.05.2023
- Geschäftsnummer
- 4A 570/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 3 MSchG Art. 13 MSchG Art. 55 MSchG Art. 292 StGB Art. 3 UWG Art. 9 UWG Art. 2 ZGB Art. 8 ZGB Art. 29 ZGB Art. 5 ZPO Art. 59 ZPO Art. 60 ZPO Art. 229 ZPO
Zusammenfassung
Zwei weltweit tätige Pharma-Konzerne mit gemeinsamem historischem Ursprung – einer mit Sitz in Darmstadt (Merck KGaA), der andere mit Sitz in New Jersey (Merck & Co.) – stritten vor dem Handelsgericht Zürich über die Nutzung des Namens 'Merck' im Internet. Die deutsche Gruppe verlangte, dass die US-Gruppe ihre Webseiten wie 'merck.com' und Social-Media-Kanäle wie Twitter- und LinkedIn-Accounts mit dem Bestandteil 'Merck' in der Schweiz mittels Geoblocking blockiere oder zumindest keine Inhalte für Schweizer Nutzer zugänglich mache. Die US-Gruppe argumentierte, ihre Online-Präsenzen seien nicht auf die Schweiz ausgerichtet und sie habe bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Handelsgericht verbot Teile der Nutzung und wies weitere Klagebegehren ab. Gegen dieses Urteil erhob die US-Gruppe Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der US-Gruppe vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil des Handelsgerichts Zürich. Es stellte fest, dass die von der US-Gruppe nachträglich abgegebene Unterlassungserklärung keine vorbehaltlose Klageanerkennung darstellt, da sie lediglich Disclaimers vorsieht, aber nicht die geforderte Geoblocking-Technologie implementiert; daher besteht weiterhin ein Rechtsschutzinteresse der deutschen Gruppe. Die neu eingeführten Disclaimers auf den Internetseiten wurden als unzulässige Potestativ-Noven bewertet, weil ihre Umsetzung allein vom Willen der US-Gruppe abhing und sie trotz zumutbarer Sorgfalt bereits früher hätten vorgebracht werden können (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Zur Verwirkung des Unterlassungsanspruchs führte das Bundesgericht aus, dass die US-Gruppe nicht nachweisen konnte, dass die deutsche Gruppe seit der Registrierung von 'merck.com' im Jahr 1992 Kenntnis von einer bestimmungsgemässen Abrufbarkeit in der Schweiz hatte; zudem fehle ein wertvoller, auf Vertrauen beruhender Besitzstand (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 8 ZGB). Zur bestimmungsgemässen Abrufbarkeit der Twitter- und LinkedIn-Präsenzen stellte das Bundesgericht fest, dass diese Teil eines einheitlichen globalen Werbeauftritts sind, der auch Schweizer Nutzer erreichen soll – etwa durch Verlinkungen auf 'merck.com', Themen von globalem Interesse wie Müttersterblichkeit oder medizinische Handbücher sowie durch die Publikation von Quartalsresultaten, die für Schweizer Investoren relevant sind; die fehlende technische Möglichkeit von Geoblocking auf diesen Plattformen führt nicht zur Unmöglichkeit einer Kennzeichenverletzung, sondern macht ein gänzliches Unterlassen der Verletzungshandlung erforderlich (Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG, Art. 13 Abs. 2 MSchG, Art. 3 Abs. 1 MSchG). Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten von Fr. 32'000.-- und eine Entschädigung von Fr. 37'000.-- an die Beschwerdegegnerinnen zu tragen haben (Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Urteil klärt, dass selbst bei fehlender technischer Geoblocking-Möglichkeit eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit im Inland bestehen kann, wenn die Online-Präsenz Teil einer globalen, breitenwirksamen Kommunikationsstrategie ist.
Regeste
Markenrecht, Namensrecht, Firmenrecht, UWG, | Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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