Justizze.

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Justizze. Art. 3 MschG

Bundesgericht

Italienischer Möbelhersteller verlangt Unterlassung der Nutzung des Namens 'Baxter' durch Schweizer Hotelbetreiber: Keine Verwechslungsgefahr wegen fehlender Gleichartigkeit und mangelnder Bekanntheit (Art. 3 Abs. 1 lit. b MSchG)

Datum
20.06.2025
Geschäftsnummer
4A_57/2025
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 3 MSchG Art. 13 MSchG Art. 3 MschG Art. 15 MschG Art. 2 UWG Art. 3 UWG Art. 29 ZGB Art. 5 ZPO

Zusammenfassung

Eine italienische Firma, die Designermöbel herstellt, erhob Klage gegen eine Schweizer Hotelgruppe, deren Gesellschafter die Marke 'Baxter' für den Betrieb eines Hotels in der Schweiz hinterlegt hatte. Die Klägerin machte geltend, die Nutzung des Namens 'Baxter' durch die Hotelgruppe verletze ihren Markenschutz, stelle unlauteren Wettbewerb dar und verstoße gegen ihr Namensrecht. Sie beantragte Unterlassung, Löschung der Marke, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Klage ab. Die Klägerin legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Gutheissung ihrer Klagebegehren.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung der Klage durch das Kantonsgericht Schwyz. Es stellte fest, dass die Klägerin keine ältere Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes in der Schweiz besitzt, da sie weder eine schweizerische Markeneintragung nachweisen kann noch ihre Marke als notorisch bekannt im Sinne der Pariser Übereinkunft nachweisen konnte. Zudem fehlt es an der Voraussetzung der Gleichartigkeit zwischen Möbeln und Hoteldienstleistungen, denn diese verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterscheiden sich in ihrer Benutzung; ein sachlogischer Zusammenhang oder eine marktübliche Verknüpfung als einheitliches Leistungspaket ist nicht erwiesen. Auch hinsichtlich des UWG verneinte das Bundesgericht eine Irreführung oder Verwechslungsgefahr, weil die Marke 'Baxter' bei durchschnittlichen Hotelgästen eines Schweizer 3-Sterne-Hotels nur von geringer Bekanntheit ist – die Klägerin erzielt lediglich 0,05 % ihres Umsatzes in der Schweiz – und daher kein objektiv geeignetes Täuschungs- oder Irreführungsrisiko besteht. Ebenso verneinte es eine namensrechtliche Beeinträchtigung gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB, da zwischen den Parteien keine sachliche Nähe des Tätigkeits- und Wirkungsbereichs besteht und die Gefahr einer Verwechslung oder einer gedanklichen Assoziation einer nicht bestehenden Beziehung nicht gegeben ist. Die Beschwerde war zudem unzureichend begründet, da die Klägerin nicht präzise aufzeigte, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar seien. Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- und zur Entschädigung der Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.--. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Grenzen für die Anwendung des Markenschutzes bei branchenfremden Dienstleistungen zieht und betont, dass die bloße Verwendung eines identischen Namens nicht automatisch eine Verwechslungsgefahr begründet, wenn die Waren und Dienstleistungen nicht gleichartig sind und die Marke beim relevanten Verkehrskreis nicht hinreichend bekannt ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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