Gesetzesartikel
Art. 3 MSchG – Relative Ausschlussgründe
6 Entscheide, in denen Art. 3 MSchG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Italienischer Möbelhersteller verlangt Unterlassung der Nutzung des Namens 'Baxter' durch Schweizer Hotelbetreiber: Keine Verwechslungsgefahr wegen fehlender Gleichartigkeit und mangelnder Bekanntheit (Art. 3 Abs. 1 lit. b MSchG)
- Merck-Konzerne streiten um Nutzung des Namens 'Merck' im Internet: Unterlassungsanspruch der deutschen Merck KGaA bleibt bestehen trotz Unterlassungserklärung und Verwirkungseinwand (Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG)
- Lindt klagt gegen Lidl wegen Nachahmung des Goldhasen: Verwechslungsgefahr bejaht, Unterlassungsverbot zugesprochen (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG)
- PUMA beantragt Eintragung von Marken mit WORLD CUP QATAR 2022 und WORLD CUP 2022: Irreführende Zeichen nach Art. 2 lit. c MSchG, FIFA-Marken QATAR 2022 und WORLD CUP 2022 fehlen originäre Unterscheidungskraft nach Art. 2 lit. a MSchG
- Markeninhaber verlangt Unterlassung und Auskunft bei privater Einfuhr gefälschter Uhren: Unterlassungsanspruch abgelehnt, Auskunftsanspruch wegen fehlender Prüfung zurückverwiesen (Art. 13 Abs. 2bis MSchG)
- Anwaltskanzlei 'Pachmann Rechtsanwälte AG' klagt gegen 'Bachmann Rechtsanwälte AG' wegen Verwechslungsgefahr: Firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch abgelehnt, da Familiennamen trotz Ähnlichkeit hinreichend unterscheidbar sind (Art. 951 Abs. 2 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.