Markeninhaber verlangt Unterlassung und Auskunft bei privater Einfuhr gefälschter Uhren: Unterlassungsanspruch abgelehnt, Auskunftsanspruch wegen fehlender Prüfung zurückverwiesen (Art. 13 Abs. 2bis MSchG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 III 89 · ATF 146 III 89 · DTF 146 III 89
- Datum
- 04.12.2019
- Geschäftsnummer
- 4A_379/2019
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 107 BGG Art. 18 EMRK Art. 3 MSchG Art. 13 MSchG Art. 55 MSchG Art. 72c MSchG Art. 5 ZPO
Zusammenfassung
Die ROLEX SA klagte gegen A.________, weil dieser elf gefälschte ROLEX-Uhren aus China über das Internet bestellt hatte; die Zollverwaltung hatte die Sendung zurückbehalten. Die Klägerin verlangte Einziehung und Vernichtung der Ware sowie ein Unterlassungs- und ein Auskunftsbegehren. Das Handelsgericht Zürich ordnete die Einziehung und Vernichtung an, wies aber Unterlassungs- und Auskunftsklage ab. Die ROLEX SA erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte insbesondere, dass die Vorinstanz die Passivlegitimation des Beklagten für diese beiden Ansprüche zu Unrecht verneint habe.
Das Bundesgericht hob die Ablehnung des Auskunftsbegehrens auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück, weil dieses zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG keine Feststellungen getroffen hatte. Hingegen bestätigte es die Abweisung des Unterlassungsbegehrens, weil die Vorinstanz zu Recht kein schutzwürdiges Interesse der ROLEX SA an einer Unterlassungsklage festgestellt hatte: Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass A.________ weitere Bestellungen gefälschter Uhren tätigen werde, und er bestritt nicht die Rechtswidrigkeit der Einfuhr, sondern behauptete lediglich, Uhren ohne Markenbezeichnung bestellt zu haben. Die Vorinstanz hatte fälschlich angenommen, dass Art. 13 Abs. 2bis MSchG die zivilrechtlichen Klageansprüche nach Art. 55 MSchG nicht eröffne; das Bundesgericht stellte klar, dass der Ausschliesslichkeitsanspruch nach Art. 13 Abs. 2bis MSchG gerade die Anwendung von Art. 55 MSchG ermöglicht, da dieser Rechtsschutz an jede Verletzung des Markenrechts anknüpft – auch an Kapillarimporte. Damit war die Passivlegitimation des Beklagten für das Auskunftsbegehren gegeben. Für die Kosten wurde eine Halbierung angeordnet (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung klärt endgültig, dass private Einfuhren gefälschter Waren im Sinne von Art. 13 Abs. 2bis MSchG grundsätzlich sämtliche zivilrechtlichen Rechtsbehelfe nach Art. 55 MSchG auslösen – mit Ausnahme des Unterlassungsanspruchs, wenn kein konkretes Wiederholungsrisiko besteht.
Regeste
Art. 13 Abs. 2 bis und Art. 55 MSchG; Einfuhr gewerblich hergestellter Waren zu privaten Zwecken; Leistungsklage. Auch bei einer Handlung, die unter Art. 13 Abs. 2 bis MSchG fällt, weil die Einfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt, stehen dem Markeninhaber die zivilrechtlichen Leistungsklagen (Art. 55 Abs. 1 MSchG) zur Verfügung (E. 7-8.1.3). Regeste Art. 13 al. 2 bis et art. 55 LPM; importation de produits de fabrication industrielle à des fins privées; action en exécution d'une prestation. Les actions en exécution du droit civil (art. 55 al. 1 LPM) sont à la disposition du titulaire de la marque également lorsqu'un acte tombe sous le coup de l'art. 13 al. 2 bis LPM parce que l'importation de produits de fabrication industrielle est effectuée à des fins privées (consid. 7-8.1.3). Regesto Art. 13 cpv. 2 bis e art. 55 LPM; importazione di prodotti fabbricati a titolo commerciale per scopi privati; azione d'esecuzione di una prestazione. Il titolare del marchio dispone delle azioni d'esecuzione di una prestazione del diritto civile (art. 55 cpv. 1 LPM) anche nel caso di un atto, che rientra fra quelli di cui all'art. 13 cpv. 2 bis LPM perché l'importazione di prodotti fabbricati a titolo commerciale avviene per scopi privati (consid. 7-8.1.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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