Gesetzesartikel
Art. 29 ZGB – Recht auf den Namen: Namensschutz
6 Entscheide, in denen Art. 29 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Italienischer Möbelhersteller verlangt Unterlassung der Nutzung des Namens 'Baxter' durch Schweizer Hotelbetreiber: Keine Verwechslungsgefahr wegen fehlender Gleichartigkeit und mangelnder Bekanntheit (Art. 3 Abs. 1 lit. b MSchG)
- Merck-Konzerne streiten um Nutzung des Namens 'Merck' im Internet: Unterlassungsanspruch der deutschen Merck KGaA bleibt bestehen trotz Unterlassungserklärung und Verwirkungseinwand (Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG)
- Merck-Konflikt: Bundesgericht bejaht Kennzeichenverletzung durch weltweit abrufbare Internetseiten und Offline-Nutzung in der Schweiz (Art. 13 MSchG)
- Firma 'altrimo ag' klagt gegen 'atrimos immobilien gmbh': Keine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr trotz ähnlicher Fantasiebezeichnungen (Art. 951 OR)
- Anwaltskanzlei 'Pachmann Rechtsanwälte AG' klagt gegen 'Bachmann Rechtsanwälte AG' wegen Verwechslungsgefahr: Firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch abgelehnt, da Familiennamen trotz Ähnlichkeit hinreichend unterscheidbar sind (Art. 951 Abs. 2 OR)
- Vertriebspartnerin hinterlegt Marke 'REICO' eigenständig: Keine Treuepflicht aus bloßer Absichtserklärung, Markenschutz bleibt bestehen (Art. 4 MSchG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.