Vertriebspartnerin hinterlegt Marke 'REICO' eigenständig: Keine Treuepflicht aus bloßer Absichtserklärung, Markenschutz bleibt bestehen (Art. 4 MSchG)
- Datum
- 03.01.2018
- Geschäftsnummer
- 4A 429/2017
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die C.________ GmbH und D.________ (Beschwerdegegner) erhoben Klage gegen die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin), weil diese die Wortmarke 'REICO' und die Wort-/Bildmarke 'REICO' in der Schweiz eingetragen hatte. Sie behaupteten, die A.________ GmbH habe als ihr Vertriebspartner in der Schweiz lediglich im Namen und für Rechnung der Klägerin handeln dürfen und sei daher zur Übertragung der Marken verpflichtet. Die A.________ GmbH argumentierte, es habe nie eine vertragliche Vereinbarung über die Markennutzung gegeben und sie habe die Marken ausschließlich für eigene Zwecke eingetragen. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen gab den Klägern weitgehend Recht und verbot der A.________ GmbH die Nutzung der Zeichen sowie die Verwendung als Unternehmensbezeichnung. Es ordnete zudem die Übertragung der Marken und des Domainnamens an. Gegen diesen Entscheid legte die A.________ GmbH Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen auf und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen des Art. 4 MSchG nicht erfüllt hatte, da kein Vertrag zwischen den Parteien bestand, der die Wahrung der geschäftlichen Interessen des Geschäftsherrn und eine Ermächtigung zum Gebrauch einer fremden Marke zum Inhalt hatte. Die Vorinstanz konnte nicht glaubhaft machen, dass die A.________ GmbH als 'andere zum Gebrauch Ermächtigte' i.S.v. Art. 4 MSchG zu qualifizieren war, weil die tatsächliche Belieferung mit Produkten allein nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen mit dem Inhalt der beabsichtigten Zusammenarbeit schließen ließ. Die Vorinstanz hatte ferner zu Unrecht aus der Absichtserklärung und der nicht unterzeichneten Kooperationsvereinbarung auf eine konkludent abgeschlossene Vertragsbeziehung geschlossen, obwohl diese Dokumente keinen verbindlichen Vertragsinhalt enthielten. Auch der Nachweis einer gemeinsamen Marketingstrategie oder einer gegenseitigen Exklusivitätsverpflichtung fehlte; die Vorinstanz stützte ihre Schlussfolgerungen auf unzureichende und teilweise widersprüchliche Feststellungen, die sich als offensichtlich unrichtig erwiesen. Zudem konnte die C.________ GmbH nicht nachweisen, dass sie vor der Eintragung der Marken durch die A.________ GmbH eine Gebrauchspriorität für das Zeichen 'REICO' in der Schweiz besaß, was die Grundlage für die Klage auf unlauteren Wettbewerb gemäß Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG sowie für die Namensrechtsansprüche gemäß Art. 29 Abs. 2 ZGB entfiel. Da die A.________ GmbH als rechtmäßige Inhaberin der CH-Marken Nr. 629 410 und Nr. 629 989 gilt, waren die Klagebegehren unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden den Beschwerdegegnern auferlegt, und sie müssen der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- ersetzen. Dieses Urteil klärt entscheidend, dass eine bloße Absichtserklärung oder eine nicht unterzeichnete Kooperationsvereinbarung nicht ausreichen, um eine Treuepflicht im Sinne des Markenschutzgesetzes zu begründen, wenn keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen über die Markennutzung getroffen wurden.
Regeste
Markenrecht, UWG, Namensrecht, | Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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