Anwaltlich vertretener Kläger beantragt in der Berufung lediglich 'die Klage sei gutzuheissen' ohne Bezifferung: Nichteintreten der Vorinstanz bestätigt, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 11.04.2023
- Geschäftsnummer
- 4A 555/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 102 OR Art. 105 OR Art. 135 OR Art. 4 ZPO Art. 58 ZPO Art. 62 ZPO Art. 64 ZPO Art. 84 ZPO Art. 221 ZPO Art. 244 ZPO Art. 311 ZPO Art. 318 ZPO
Zusammenfassung
Ein Kläger hatte vor dem Bezirksgericht Höfe erfolglos einen Geldbetrag von Fr. 312'974.65 nebst Zinsen gegen eine Aktiengesellschaft geltend gemacht. Dagegen erhob er Berufung an das Kantonsgericht Schwyz, wobei er im Hauptantrag lediglich verlangte, 'die Klage sei gutzuheissen'. Das Kantonsgericht trat wegen mangelhaften Rechtsbegehrens und ungenügender Berufungsbegründung nicht auf die Berufung ein. Der Kläger erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht, in der er sowohl die materielle Klageforderung als auch eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragte. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass das Berufungsbegehren des Beschwerdeführers – obwohl es sich um ein reformatorisches Rechtsmittel handelte – ungenügend formuliert war, weil es die Klageforderung nicht bezifferte und somit nicht unverändert zum Urteil erhoben werden konnte. Obwohl das Bundesgericht grundsätzlich bereit ist, solche Begehren nach Treu und Glauben auszulegen, wenn der Wille der Partei zweifelsfrei ersichtlich ist, hielt es hier die Vorinstanz dafür verantwortlich, diesen Schluss zu ziehen; dennoch blieb die Beschwerde insgesamt erfolglos, weil die Berufungsbegründung selbst unzureichend war: Der Beschwerdeführer hatte sich in seiner Berufungsschrift nicht konkret mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Erstinstanz auseinandergesetzt, insbesondere zur Auslegung der Vertragsklausel über die Fälligkeit der Architektenentschädigung und zum Nachweis zusätzlicher Arbeiten. Ferner war die Beschwerde an das Bundesgericht selbst fehlerhaft, da sie ein eigenes materielles Rechtsbegehren enthielt, während im bundesgerichtlichen Verfahren allein die Frage geprüft werden darf, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Berufung eingetreten ist; ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts ist ausgeschlossen. Die Verfassungsrügen wurden als unzureichend begründet verworfen. Die Beschwerde war damit insgesamt unzulässig. Gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG wurde der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Handhabung der Bestimmtheits- und Bezifferungsanforderungen an Rechtsbegehren im Berufungsverfahren, insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, und klärt, dass eine bloße Verweisung auf das erstinstanzliche Begehren nicht ausreicht, wenn die Vorinstanz reformatorisch entscheiden kann.
Regeste
Rechtsbegehren und Begründung der Berufung, | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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