Justizze.

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Justizze. Art. 105 OR

Bundesgericht

Definitive Rechtsöffnung für Unterhalt: Verzugszins erst ab Betreibungsanhebung geschuldet, da familienrechtliche Beiträge als Renten gelten (Art. 105 Abs. 1 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 345 · ATF 145 III 345 · DTF 145 III 345
Datum
30.04.2019
Geschäftsnummer
5A_579/2018
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 107 BGG Art. 102 OR Art. 103 OR Art. 104 OR Art. 105 OR Art. 80 SchKG Art. 81 SchKG

Zusammenfassung

Ein Schuldner wehrt sich gegen die definitive Rechtsöffnung für rückständige Unterhaltsbeiträge und deren Verzugszinsen in einem Schuldbetreibungsverfahren. Er bestreitet das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels und rügt, dass die Vorinstanz den Zinsenlauf fälschlicherweise bereits ab dem mittleren Verfalltag und nicht erst ab der Einleitung der Betreibung berechnet habe. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde und begehrt unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und setzt den Beginn des Zinsenlaufs für die Unterhaltsforderungen neu auf den 3. August 2017 fest. Für den vor diesem Datum verlangten Verzugszins wird die definitive Rechtsöffnung verweigert.

Hinsichtlich der Frage, ob familienrechtliche Unterhaltsbeiträge unter den Begriff der "Renten" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR fallen, schliesst sich das Gericht der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung an. Massgebend ist der Zweck dieser Beiträge, die dem laufenden Bedarf des Gläubigers dienen und nicht als zinstragende Geldanlage gedacht sind. Da die Schadensfiktion des Verzugszinses hier nicht gerechtfertigt ist, schuldet der Schuldner Verzugszinsen erst ab dem Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage. Im konkreten Fall wurde der Zahlungsbefehl am 3. August 2017 ausgestellt; dieses Datum gilt mangels gegenteiliger Behauptung als Zeitpunkt der Betreibungsanhebung. Die Vorinstanz hatte die Zinsen hingegen zu Unrecht ab dem mittleren Verfalltag berechnet.

Bezüglich des Bestehens eines vollstreckbaren Titels weist das Bundesgericht die Rügen des Beschwerdeführers ab. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013, welches die Unterhaltspflicht festlegte, wurde durch spätere Entscheide nicht aufgehoben und bildet weiterhin die gültige Rechtsgrundlage. Ein vorgelegtes Einigungsprotokoll stellt keinen verbindlichen Entscheid dar, sondern lediglich Eckpunkte einer möglichen Vereinbarung ohne definitives Ergebnis. Somit liegt für die Hauptforderung ein vollstreckbarer Titel vor.

Die Verfahrenskosten werden anteilsmässig aufgeteilt, wobei der Beschwerdeführer den grösseren Anteil trägt. Der Beschwerdegegnerin wird unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Michael Ritter als Rechtsbeistand bestellt; er erhält eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse. Dem Antrag auf Auferlegung einer Ordnungsbusse an den Beschwerdeführer wird nicht stattgegeben.

Regeste

Art. 80 f. SchKG, Art. 105 Abs. 1 OR; definitive Rechtsöffnung; Verzugszinsen für Unterhaltsbeiträge.ARA2 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge fallen unter die Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR. Verzugszinsen sind vom Tag der Anhebung der Betreibung an geschuldet (E. 4). Regeste Art. 80 s. LP, art. 105 al. 1 CO; mainlevée définitive; intérêts moratoires pour les contributions d'entretien. Les contributions d'entretien du droit de la famille entrent dans la notion de rente au sens de l'art. 105 al. 1 CO. Les intérêts moratoires sont dus à partir du jour de l'introduction de la poursuite (consid. 4). Regesto Art. 80 seg. LEF, art. 105 cpv. 1 CO; rigetto definitivo dell'opposizione; interessi moratori per i contributi di mantenimento. I contributi di mantenimento del diritto di famiglia rientrano nella nozione di rendite ai sensi dell'art. 105 cpv. 1 CO. Gli interessi moratori sono dovuti dal giorno dell'introduzione dell'esecuzione (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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