Versicherte mit psychischer Erkrankung beansprucht Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge: Zeitlicher Konnex bleibt erhalten bei durchgehender 20-prozentiger Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 lit. a BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 58 · ATF 144 V 58 · DTF 144 V 58
- Datum
- 20.02.2018
- Geschäftsnummer
- 9C_147/2017
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine ehemalige Lagermitarbeiterin, die seit 1991 bei einer Firma versichert war, wurde 1997 wegen Krankheit entlassen und erhielt ab Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente. Die IV-Stelle hob diese 2007 auf, weil eine psychiatrische Begutachtung eine Verbesserung feststellte. Ab 2013 wurde ihr wieder eine Invalidenrente zugesprochen. Die BVG-Stiftung lehnte jedoch die Auszahlung weiterer Leistungen ab. Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft klagte die Versicherte auf Wiederaufnahme der Zahlungen rückwirkend ab Juli 2007 sowie auf Ausrichtung einer Viertels- bzw. ganzen Rente ab Mai 2013. Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Dagegen erhob sie Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellt fest, dass der zeitliche Konnex zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren Invalidität nicht unterbrochen ist, weil die Versicherte seit 2001 durchgehend eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufwies und es dafür keinen Nachweis gibt, dass sie während mindestens drei Monaten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % erreichte. Damit ist der Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge gegeben, wobei der konkrete Invaliditätsgrad und die Höhe der Leistung noch zu bestimmen sind. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht angenommen, dass bereits eine Arbeitsfähigkeit von 80 % den zeitlichen Konnex unterbricht; das Bundesgericht klärt, dass hierfür vielmehr eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % über mindestens drei Monate erforderlich ist – eine bundesrechtswidrige Auffassung der Vorinstanz. Zudem hat die BVG-Stiftung ab Klageeinreichung Verzugszinsen von 5 % auf die fälligen Rentenbeträge zu zahlen (Art. 105 Abs. 1 OR). Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens trägt die unterliegende Stiftung (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), die der Beschwerdeführerin zudem eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen hat (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes im Rahmen des Invaliditätsanspruchs nach Art. 23 lit. a BVG und stärkt die Rechtsstellung der Versicherten bei durchgehenden funktionellen Leistungseinbussen.
Regeste
Art. 23 lit. a BVG; zeitlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität; Unterbrechung. Überblick über die Rechtsprechung (E. 4.1-4.3). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (E. 4.4 und 4.5). Regeste Art. 23 let. a LPP; lien temporel entre l'incapacité de travail originelle et l'invalidité ultérieure; interruption. Aperçu de la jurisprudence (consid. 4.1-4.3). La connexité temporelle entre l'incapacité de travail survenue durant le rapport de prévoyance et l'invalidité ultérieure est interrompue lorsqu'une capacité de travail de plus de 80 % dans une activité lucrative adaptée existe durant plus de trois mois (consid. 4.4 et 4.5). Regesto Art. 23 lett. a LPP; nesso temporale tra l'incapacità lavorativa originaria e la successiva invalidità; interruzione. Riepilogo della giurisprudenza (consid. 4.1-4.3). La connessione temporale tra l'incapacità lavorativa insorta durante il rapporto di previdenza e l'invalidità successiva è interrotta quando è data una capacità lavorativa superiore all'80 % in un'attività lavorativa adeguata durante più di tre mesi (consid. 4.4 e 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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