Gesellschafter beantragt Sachwalter wegen angeblichem Organisationsmangel bei GmbH: Streitwert zu niedrig, Beschwerde nicht zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG)
- Datum
- 17.09.2020
- Geschäftsnummer
- 4A_387/2020
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 51 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 106 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 154 HRegV Art. 105 OR Art. 731b OR Art. 819 OR
Zusammenfassung
Ein Gesellschafter einer GmbH reichte beim Zivilgericht ein Gesuch im summarischen Verfahren ein und verlangte die Ernennung eines Sachwalters wegen angeblicher Mängel in der Organisation der Gesellschaft gemäss Art. 731b OR. Das Zivilgericht wies das Gesuch ab; das Appellationsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Gesellschafter erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheids sowie die Ernennung eines Sachwalters oder zumindest die Zurückweisung an die Vorinstanz. Er machte zudem Verfassungsverletzungen geltend. Die Parteien streiten darüber, ob ein Organisationsmangel vorliegt und ob die Beschwerde zulässig ist.
Das Bundesgericht nimmt nicht auf die Beschwerde in Zivilsachen ein, weil der Streitwert mit Fr. 20'000.-- die gesetzliche Mindestgrenze von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht und zugleich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat weder nähere Angaben zum Streitwert gemacht, die eine höhere Festsetzung ermöglicht hätten, noch hat er dargelegt, warum die von ihm aufgeworfene Frage über die Anwendung von Art. 731b OR hinausgehende höchstrichterliche Klärung erfordern würde – insbesondere fehlt jeder Hinweis auf Rechtsunsicherheit, widersprüchliche Rechtsprechung oder doktrinäre Kontroverse. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen: Die Rüge einer Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 BV beruht lediglich auf einer Kritik an der sachlichen Beurteilung durch die Vorinstanz und stellt keine eigenständige Verfassungsfrage dar; die Willkür-Rüge nach Art. 9 BV ist unzureichend begründet, da der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, warum die Vorinstanzentscheidung offensichtlich unhaltbar sein soll; und der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV entbehrt jeglicher Grundlage, da das Appellationsgericht ausführliche rechtliche Erläuterungen gegeben hat. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Fall verdeutlicht die strenge Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden in Zivilsachen, insbesondere die strikte Anwendung der Streitwertgrenze und die hohe Hürde für die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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