Gesetzesartikel
Art. 318 ZPO – Entscheid
8 Entscheide, in denen Art. 318 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Darlehensgeber klagt auf Rückzahlung eines Verkäuferdarlehens; Vorinstanz verweigert Eintritt in Aberkennungsklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Gewährleistungsprozess (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO)
- Erben beantragen Erbteilung nach Erbvertrag, stellen aber im Berufungsverfahren keine bezifferten Anträge: Nichteintreten wegen Verletzung der Dispositionsmaxime und fehlender Gehörsaussage (Art. 604 Abs. 1 ZGB)
- Vater klagt gegen Auswanderung des gemeinsamen Sohnes mit Mutter nach Playa del Carmen: Obhutszuteilung an Mutter und Genehmigung des Wegzugs bestätigt (Art. 301a ZGB)
- Anwaltlich vertretener Kläger beantragt in der Berufung lediglich 'die Klage sei gutzuheissen' ohne Bezifferung: Nichteintreten der Vorinstanz bestätigt, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Ehegatte klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Einleitung des Scheidungsverfahrens: Nichtberücksichtigung nachträglicher Einkommenssteigerung der Ehefrau als Willkür (Art. 9 BV, Art. 229 ZPO)
- Ehefrau legt Berufung gegen Scheidungsurteil ein, ohne reformatorische Begehren zu stellen: Nichteintreten des Obergerichts bundesrechtskonform (Art. 311 Abs. 1 ZPO)
- GmbH-Ausschluss eines Minderheitsgesellschafters wegen Einmischung in operative Tätigkeit und schwerem Zerwürfnis: Vorinstanz verletzt rechtliches Gehör, Bundesgericht hebt Urteil auf (Art. 823 OR)
- Beschwerde gegen Rückweisungsentscheid des Berufungsgerichts im Zivilprozess: Kein Endentscheid, daher nicht zulässig (Art. 90 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.