Gesetzesartikel
Art. 105 OR – Bei Zinsen, Renten, Schenkungen
6 Entscheide, in denen Art. 105 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Berufsvorsorge: Verzugszins für rückwirkende Invalidenrente richtet sich nach dem BVG-Mindestzinssatz zum Zeitpunkt der Klageeinreichung, nicht nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 lit. j BVV 2)
- Anwaltlich vertretener Kläger beantragt in der Berufung lediglich 'die Klage sei gutzuheissen' ohne Bezifferung: Nichteintreten der Vorinstanz bestätigt, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Gesellschafter beantragt Sachwalter wegen angeblichem Organisationsmangel bei GmbH: Streitwert zu niedrig, Beschwerde nicht zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG)
- Schuldner bestreitet definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge: Verzugszinslauf beginnt erst mit Betreibung, nicht ab Verfalltag (Art. 105 Abs. 1 OR)
- Versicherte mit psychischer Erkrankung beansprucht Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge: Zeitlicher Konnex bleibt erhalten bei durchgehender 20-prozentiger Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 lit. a BVG)
- Dänische Bank verliert Rückerstattung der Verrechnungssteuer wegen fehlender effektiver Nutzungsberechtigung bei Total Return Swaps (Art. 10 Abs. 1 DBA-DK)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.