Streitverkündungsklage wegen Dachmängeln nicht zugelassen: Rechtsbegehren muss beziffert sein, Ausnahme nach Art. 85 ZPO nicht anwendbar (Art. 84 Abs. 2 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 102 · ATF 142 III 102 · DTF 142 III 102
- Datum
- 26.01.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_375/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 91 BGG Art. 29 BV Art. 56 ZPO Art. 59 ZPO Art. 81 ZPO Art. 82 ZPO Art. 84 ZPO Art. 85 ZPO Art. 132 ZPO
Zusammenfassung
Eine Bauunternehmung erhob im Rahmen eines Kaufpreisminderungsprozesses wegen Mängeln einer Einstellhalle und später ergänzend wegen Mängeln der Dachkonstruktion Streitverkündungsklagen gegen drei weitere Unternehmen, die Arbeiten an der Dachkonstruktion ausgeführt hatten. Die Streitverkündungsklagen enthielten ein Rechtsbegehren, das sich auf den im Hauptprozess zugesprochenen Betrag bezog, ohne diesen konkret zu beziffern. Das Handelsgericht des Kantons Bern lehnte die Zulassung der Streitverkündungsklagen ab, weil das Rechtsbegehren nicht beziffert sei. Gegen diesen Teilentscheid legte die Streitverkündungsklägerin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht verwies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichtzulassung der Streitverkündungsklagen. Es stellte fest, dass die Streitverkündungsklagen nicht beziffert waren, da sie lediglich auf den im Hauptprozess zugesprochenen Betrag verwiesen, ohne einen konkreten Geldbetrag anzugeben – es handelte sich um eine Forderung zwischen Fr. 0.– und Fr. 146'832.60, was Art. 84 Abs. 2 ZPO widerspricht. Es verneinte, dass die Streitverkündungsklage als Stufenklage oder als unbezifferte Forderungsklage i.S. von Art. 85 ZPO gelten könne, weil sie keinen materiellrechtlichen Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung voraussetze und der Gesetzgeber bewusst keine Sonderregelung für ihre Bezifferung geschaffen habe. Es wies ferner zurück, dass das Gericht der Vorinstanz hätte nachfragen müssen, da das Rechtsbegehren klar und vollständig formuliert war und bei anwaltlicher Vertretung keine erweiterte Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO bestehe. Auch die Behauptung, die fehlende Bezifferung sei ein verbesserlicher Mangel wie eine fehlende Unterschrift i.S. von Art. 132 Abs. 1 ZPO, wurde abgelehnt, weil die Nichtbezifferung kein Versehen, sondern eine bewusste prozessuale Entscheidung sei und daher nicht dem Verbot des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV unterfalle. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– und muss die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je mit Fr. 3'500.– entschädigen. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass Streitverkündungsklagen grundsätzlich beziffert sein müssen und Art. 85 ZPO keine Anwendung findet.
Regeste
Art. 81 f. und 85 ZPO; Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage. Die Rechtsbegehren einer Streitverkündungsklage müssen (bereits im Zulassungsverfahren) beziffert sein und dürfen nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht werden. Eine Streitverkündungsklage kann nur dann als unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wenn die Streitverkündungsklage selber oder die Hauptklage ihrerseits die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllen (E. 3-6). Regeste Art. 81 s. et 85 CPC; appel en cause; chiffrement des conclusions; action en paiement non chiffrée. Les conclusions d'un appel en cause doivent être chiffrées (déjà dans la procédure d'admission) et ne doivent pas être subordonnées à l'issue de la procédure principale. Un appel en cause ne peut ainsi être formé comme action en paiement non chiffrée que si l'appel en cause lui-même ou la demande principale elle-même remplissent les conditions posées à l'art. 85 CPC (consid. 3-6). Regesto Art. 81 seg. e 85 CPC; azione di chiamata in causa; quantificazione delle conclusioni; azione creditoria senza quantificazione del valore litigioso. Le conclusioni di un'azione di chiamata in causa devono essere quantificate (già nella procedura di ammissione) e non possono essere fatte dipendere dall'esito del processo principale. Un'azione di chiamata in causa può essere promossa quale azione creditoria senza quantificazione del valore litigioso solo se l'azione di chiamata in causa o l'azione principale soddisfano le condizioni dell'art. 85 CPC (consid. 3-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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