Konkursmasse erhebt unbezifferte Forderungsklage wegen Revisionshaftung: Klage nicht zulässig, weil Unmöglichkeit der Bezifferung erst nach Klageschrift dargelegt wurde (Art. 85 Abs. 1 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 322 · ATF 148 III 322 · DTF 148 III 322
- Datum
- 03.05.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 III 322
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Konkursmasse der B. AG in Liquidation klagte gegen die A. AG auf Zahlung eines Schadensersatzes wegen Revisionshaftung. Sie verlangte einen „CHF 100'000.00 übersteigenden Betrag“ und berief sich auf Art. 85 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage, da der genaue Schaden erst nach Vorliegen eines Expertengutachtens bestimmt werden könne. Die A. AG beantragte daraufhin, auf die Klage nicht einzutreten, weil das Rechtsbegehren nicht hinreichend beziffert sei und die Voraussetzungen für eine unbezifferte Klage in der Klageschrift nicht dargetan worden seien. Das Regionalgericht wies den Antrag ab; das Kantonsgericht bestätigte dies. Streit war, ob die Darlegung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung bereits in der Klageschrift oder erst später erfolgen muss.
Das Bundesgericht trat auf die Klage der Konkursmasse der B. AG in Liquidation nicht ein. Es entschied, dass sich eine klagende Partei, die sich auf die Ausnahme nach Art. 85 Abs. 1 ZPO beruft, bereits in der Klageschrift konkret darlegen muss, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern – ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen genügt nicht. Die Konkursmasse hatte zwar in ihrer Klageschrift den Mindestwert von CHF 100'000.– angegeben, jedoch erst am 12. März 2019, also nachträglich im Rahmen einer Stellungnahme zum Nichteintretensantrag, eingehend dargelegt, aus welchen Gründen eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sei. Damit war die Darlegungspflicht nach Art. 85 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Die Klage war daher als bewusst nicht beziffert anzusehen, und es war ohne vorgängige Ausübung der Fragepflicht nach Art. 56 ZPO und ohne Nachfrist nach Art. 132 ZPO auf sie nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für eine anwaltlich vertretene Partei. Die Rechtsfolge ergibt sich aus Art. 84 Abs. 2 ZPO (Bezifferungspflicht), Art. 85 Abs. 1 und Abs. 1 Satz 2 ZPO (Ausnahme mit Mindestwert und Darlegungspflicht), Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO (Rechtsbegehren in Klageschrift), sowie Art. 33 ZPO (Nichteintreten bei Verletzung wesentlicher Formvorschriften). Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Ausnahme nach Art. 85 ZPO nicht durch nachträgliche Substantiierung gerettet werden kann – die Klageschrift selbst muss die Voraussetzungen enthalten.
Regeste
Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO; Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage. Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Pflicht zur Bezifferung einer Klage auf Bezahlung eines Geldbetrags, hat sie bereits in der Klageschrift hinreichend aufzuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (E. 2 und 3). Rechtsfolgen im Falle des Nichteinhaltens dieser Vorgabe (E. 4). Regeste Art. 84 al. 2, art. 85 al. 1, art. 221 al. 1 let. b et art. 244 al. 1 let. b CPC; conclusions; action en paiement non chiffrée. Si le demandeur invoque une exception à l'obligation de chiffrer une action en paiement d'une somme d'argent, il lui incombe de démontrer de manière suffisante déjà dans la demande que les conditions posées par l'art. 85 al. 1 CPC pour une action en paiement non chiffrée sont réalisées (consid. 2 et 3). Conséquences en cas de non-respect de cette exigence (consid. 4). Regesto Art. 84 cpv. 2, art. 85 cpv. 1, art. 221 cpv. 1 lett. b e art. 244 cpv. 1 lett. b CPC; conclusioni; azione creditoria senza quantificazione del valore litigioso. La parte attrice, che si prevale di un'eccezione all'obbligo di quantificare un'azione tendente al pagamento di una somma di denaro, deve già mostrare in modo sufficiente nella petizione che sono adempiute le condizioni dell'art. 85 cpv. 1 CPC per promuovere un'azione creditoria senza quantificazione del valore litigioso (consid. 2 e 3). Conseguenze del mancato rispetto di questa esigenza (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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