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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Privatklägerin legt in Strafverfahren Schadenersatzforderung adhäsionsweise vor, doch fehlt konkrete Darlegung der Investitionshöhe und Rückzahlungen: Beschwerde wegen mangelhafter Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG)

Datum
23.11.2018
Geschäftsnummer
6B_152/2018
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 54 BGG Art. 81 BGG Art. 122 StPO Art. 123 StPO Art. 126 StPO Art. 58 ZPO Art. 84 ZPO Art. 221 ZPO

Zusammenfassung

Eine Privatklägerin im Strafverfahren gegen einen Hauptbeschuldigten wegen gewerbsmässigen Betruges hatte im Zivilpunkt Schadenersatz in Höhe von über 219'000 Franken geltend gemacht. Das Bundesstrafgericht verwies ihre Forderung auf den Zivilweg, weil der Verlauf ihrer Investition anhand der vorhandenen Dokumentation nicht nachvollziehbar sei. Die Privatklägerin erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zurückzuweisen oder ihr direkt Schadenersatz zuzusprechen. Sie rügte insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht und eine sachliche Rechtsverletzung.

Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Es stellt fest, dass die Beschwerde in italienischer Sprache abgefasst ist, obwohl das Vorverfahren und das angefochtene Urteil auf Deutsch geführt wurden; dies verstösst gegen Art. 42 Abs. 1 BGG und Art. 54 Abs. 1 BGG, weshalb die Sprachregelung nicht abgewichen wird. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht darlegt, wann und in welchem Umfang sie Gelder in das Handelssystem investiert hat und ob sie Zins- oder Kapitalrückzahlungen erhalten hat; damit fehlt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG, um zu prüfen, ob die Verweisung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg rechtmässig war. Die Vorinstanz hatte diese Verweisung unter Berufung auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO vorgenommen, weil der Investitionsverlauf nicht nachvollziehbar sei – ein Punkt, den die Beschwerdeführerin nicht entkräftet. Auch ihr weiterer Vorbringen zur Verwendung eingezogener Vermögenswerte nach Art. 73 Abs. 1 StGB scheitert daran, dass ein gerichtlich festgesetzter Schadenersatz fehlt, da ihre Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an die Beschwerdebegründung bei Rügen zur Verweisung adhäsionsweiser Zivilklagen: Der Beschwerdeführer muss konkret und aktenbezogen darlegen, warum seine Forderung hinreichend substantiiert war.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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