Justizze.

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Justizze. Art. 234 ZPO

Bundesgericht

Beklagte erscheint unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren: Säumnisfolge tritt unmittelbar ein, Gehörsrüge verneint (Art. 234 Abs. 1 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 III 297 · ATF 146 III 297 · DTF 146 III 297
Datum
20.05.2020
Geschäftsnummer
4A_85/2020
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 29 BV Art. 53 ZPO Art. 223 ZPO Art. 234 ZPO Art. 243 ZPO Art. 244 ZPO Art. 400 ZPO

Zusammenfassung

Eine GmbH wurde wegen eines Baufehlers mit Schimmelbildung in der Miete verklagt. Der Kläger hatte zuvor ein Schlichtungsverfahren durchlaufen, an dem die GmbH nicht teilnahm. Im vereinfachten Verfahren wurde die GmbH zur Hauptverhandlung vorgeladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht. Das Bezirksgericht sprach ihr daraufhin eine Zahlungspflicht zu. Die GmbH legte Berufung ein und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Obergericht wies die Berufung ab. Dagegen erhob die GmbH Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Streitwert unter der für mietrechtliche Fälle geltenden Grenze von Fr. 15'000.-- lag, doch sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben: Wie ist bei unentschuldigtem Fernbleiben der beklagten Partei von der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren vorzugehen? Das Bundesgericht entschied, dass Art. 234 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist und nicht analog Art. 223 Abs. 1 ZPO. Denn das vereinfachte Verfahren zielt auf Beschleunigung; eine erneute Vorladung würde den Zweck konterkarieren. Die Vorladung vom 14. Dezember 2018 enthielt bereits den Wortlaut von Art. 147 und Art. 234 ZPO, sodass die GmbH über die Säumnisfolgen informiert war. Ihre unentschuldigte Abwesenheit am 13. März 2019 rechtfertigte daher die sofortige Anwendung der Säumnisfolgen. Damit war auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Entscheidung klärt erstmals höchstrichterlich die Säumnisfolgen im vereinfachten Verfahren und schafft Rechtssicherheit angesichts uneinheitlicher kantonaler Praxis.

Regeste

Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2). Regeste Art. 147, art. 223 al. 1, art. 234 al. 1 et art. 245 al. 1 CPC; défaut en procédure simplifiée. Lorsque le défendeur attrait dans une procédure simplifiée fait défaut aux débats prévus par l'art. 245 al. 1 CPC sans être excusé, le tribunal doit tenir l'audience en l'absence du défaillant, et non pas citer les parties à une nouvelle audience en application analogique de l'art. 223 al. 1 CPC (consid. 2). Regesto Art. 147, art. 223 cpv. 1, art. 234 cpv. 1 e art. 245 cpv. 1 CPC; ingiustificata mancata comparizione nella procedura semplificata. Se nella procedura semplificata la parte convenuta non compare ingiustificatamente al dibattimento previsto dall'art. 245 cpv. 1 CPC, il tribunale deve effettuare l'udienza in assenza della parte non comparsa e non citare le parti a un nuovo dibattimento applicando per analogia l'art. 223 cpv. 1 CPC (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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