Steuerpflichtige verpassen Beschwerdefrist wegen falscher Fristberechnung durch Steuerexperten: Wiederherstellung der Frist abgelehnt, da Fehlverhalten der vertraglichen Vertretung zuzurechnen ist (Art. 133 Abs. 3 DBG)
- Datum
- 07.12.2017
- Geschäftsnummer
- 2C 987/2017
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 32 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 133 DBG Art. 140 DBG Art. 145 DBG Art. 146 DBG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Die Eheleute A.A. und B.A. erhoben beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 21. Juli 2017 zur Steuerperiode 2014. Der Entscheid war per A-Post Plus versandt worden und am 22. Juli 2017 im Postfach ihrer Steuervertretung eingegangen. Die Steuerpflichtigen reichten ihre Beschwerde am 23. August 2017 ein, nachdem ihnen ihr Steuerexperte fälschlich mitgeteilt hatte, die Frist verstreiche am 24. August 2017. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen legten die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragten die Aufhebung des Vorinstanzentscheids sowie die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Zustellung des Entscheids der Steuerrekurskommission am 22. Juli 2017 wirksam erfolgt war, worauf die Beschwerdefrist am Montag, 21. August 2017 verstrich. Die Beschwerde vom 23. August 2017 war daher verspätet. Für eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG war erforderlich, dass die Steuerpflichtigen nachweisen konnten, durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert gewesen zu sein, und dass das Rechtsmittel innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Die Steuerpflichtigen machten geltend, sie hätten auf die fehlerhafte Fristangabe ihres eidg. dipl. Steuerexperten vertrauen dürfen. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass ein eidg. dipl. Steuerexperte über die erforderlichen Fachkenntnisse verfahrensrechtlicher Natur verfüge und als vertragliche Hilfsperson gelte; dessen Fehlverhalten sei den Steuerpflichtigen unmittelbar zuzurechnen. Damit fehlte es an der erforderlichen Schuldlosigkeit, also sowohl an objektiver als auch an subjektiver Unmöglichkeit der fristgemässen Handlung. Auch der Einwand einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29a BV und Art. 9 BV blieb unbegründet, weil die Beschwerde dazu keinerlei ausreichende Begründung enthielt, wie es Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt. Die Beschwerde war daher offensichtlich unbegründet und wurde gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt, die sie zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit tragen müssen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass die fehlerhafte Fristberechnung durch einen eidg. dipl. Steuerexperten als vertragliche Vertretung nicht zur Wiederherstellung der Frist führt, da dessen prozessuales Fehlverhalten den Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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