Gesetzesartikel
Art. 140 DBG – Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen
5 Entscheide, in denen Art. 140 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehepaar mit nur einem pauschalbesteuerten Ehegatten: Minimalaufwand nach Aufwandbesteuerung richtet sich nur auf den Lebensaufwand des pauschalbesteuerten Ehegatten, nicht auf den des anderen Ehegatten (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aVBA)
- Steuerpflichtige legt unvollständige Buchhaltung vor und reicht keine bezifferte Einsprache ein: Nichteintreten in steuerlicher Beschwerde wegen mangelhafter Begründung zur Eintretensfrage (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG)
- Steuerpflichtige legen bei Ermessensveranlagung keine Detailauszüge zu Großgutschriften vor: Unrichtigkeitsnachweis gemäß Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG verfehlt, Beschwerde abgewiesen (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG)
- Steuerpflichtige verpassen Beschwerdefrist wegen falscher Fristberechnung durch Steuerexperten: Wiederherstellung der Frist abgelehnt, da Fehlverhalten der vertraglichen Vertretung zuzurechnen ist (Art. 133 Abs. 3 DBG)
- Steuerpflichtige verpassen Beschwerdefrist wegen Krankheit des Ehemanns: Fristwiederherstellung abgelehnt, da Restfrist von vier Tagen ausreichte und Ehemann als Steueranwalt eigenständig handlungsfähig war (Art. 140 Abs. 1 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.