Justizze.

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Justizze. Art. 140 DBG

Bundesgericht

Steuerpflichtige verpassen Beschwerdefrist wegen Krankheit des Ehemanns: Fristwiederherstellung abgelehnt, da Restfrist von vier Tagen ausreichte und Ehemann als Steueranwalt eigenständig handlungsfähig war (Art. 140 Abs. 1 DBG)

Datum
08.07.2016
Geschäftsnummer
2C_451/2016
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 24 BZP Art. 13 DBG Art. 17 DBG Art. 113 DBG Art. 133 DBG Art. 140 DBG Art. 145 DBG Art. 146 DBG Art. 161 StG/BE Art. 73 StHG Art. 43 VRPG/BE

Zusammenfassung

Die Eheleute A.A. und B.A. erhoben gegen die Veranlagung ihrer Steuern für das Jahr 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Nachdem diese Beschwerde abgewiesen wurde, beantragten sie beim selben Gericht die Wiederherstellung der Beschwerdefrist wegen Krankheit des Ehemanns, der Mitte Januar 2016 einen Herzinfarkt erlitten hatte. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen legten die Eheleute beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Wiederherstellung der Frist infolge Krankheit.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde der Eheleute als unbegründet. Es stellt fest, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist für die direkte Bundessteuer am 2. März 2016 ablief, nachdem die Ehefrau den Entscheid der Steuerrekurskommission am 1. Februar 2016 entgegengenommen hatte. Obwohl der Ehemann bis zum 27. Februar 2016 in Rehabilitation war, standen den Eheleuten danach noch vier Tage bis zum Fristablauf zur Verfügung. Diese Restfrist genügte, weil der Ehemann als langjähriger Steuerrechtsanwalt über ausreichende Fachkenntnisse verfügte, um die steuerrechtliche Einordnung der Treueprämie zu beurteilen – insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 1 DBG, der Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke ausdrücklich als steuerbare Einkünfte einstuft. Zudem räumte der Ehemann selbst ein, ab seiner Heimkehr am 27. Februar 2016 sei es ihm zumutbar gewesen, den Entscheid zu studieren und zu handeln. Auch die Ehefrau machte keinen Hinderungsgrund geltend, obwohl beide gemäss Art. 113 Abs. 1 DBG und Art. 13 Abs. 1 DBG gemeinsam für die Gesamtsteuer verantwortlich waren. Die Wiederherstellung der Frist setzt nach Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG voraus, dass die Krankheit entweder während der ganzen Rechtsmittelfrist bestand oder zumindest gegen deren Ende eintrat; eine späte Hinderung allein reicht nicht aus, wie Art. 43 Abs. 2 VRPG/BE und Art. 161 Abs. 3 StG/BE im kantonalen Recht bestätigen. Für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern gelten dieselben Grundsätze, da das Harmonisierungsrecht keine eigenständige Fristwiederherstellungsregel enthält. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, die sie zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei knapper Restfrist die besondere fachliche Kompetenz eines Steuerpflichtigen maßgeblich dafür ist, ob eine Krankheit als hinreichender Hinderungsgrund gilt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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