Steuerpflichtige erhalten ordentliche Veranlagung 2011 nie: Veranlagungsverjährung tritt ein, da fehlende Eröffnung die Verfügung nichtig macht und kein Einspracheverfahren auslöst (Art. 116 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 25.10.2021
- Geschäftsnummer
- 2C_179/2021
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 116 DBG Art. 120 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 133 DBG Art. 151 DStG Art. 47 StHG
Zusammenfassung
Die Eheleute A.A. und B.A. beantragten beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Urteils, das ihre Beschwerde gegen die Steuerveranlagung für die Periode 2011 abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob die Veranlagungsverjährung für diese Periode bereits eingetreten war. Die Steuerpflichtigen behaupteten, ihnen sei die ordentliche Veranlagung vom 21. August 2014 nie zugestellt worden; die Steuerverwaltung behauptete hingegen, sie sei rechtskräftig geworden. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Veranlagung tatsächlich nicht eröffnet worden war, aber dennoch angenommen, dass ein Einspracheverfahren begonnen habe und die Verjährung deshalb gestoppt sei. Die Beschwerdeführer rügten dies als Verletzung der gesetzlichen Eröffnungsvorschriften und der Verjährungsregeln.
Das Bundesgericht hob das vorinstanzliche Urteil auf, weil die Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2011 am 31. Dezember 2016 eingetreten war. Dies ergab sich daraus, dass die ordentliche Veranlagung vom 21. August 2014 den Steuerpflichtigen niemals rechtskräftig eröffnet worden war – weder im Jahr 2014 noch später bis zum 21. Februar 2020. Da die Eröffnung eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verfügung ist (Art. 116 Abs. 1 DBG), war die Veranlagung rechtlich inexistent und konnte daher kein Anfechtungsobjekt bilden. Gegen eine zukünftige oder noch nicht eröffnete Verfügung kann keine Einsprache erhoben werden (Art. 132 Abs. 1 DBG); das Schreiben der Steuervertreterin vom 3. Oktober 2014 war deshalb keine wirksame Einsprache, sondern lediglich eine vorsorgliche Ankündigung, die von der späteren Eröffnung abhing. Folglich trat kein Stillstand der Verjährungsfrist gemäss Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG ein. Auch die E-Mail der Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2014 stellte keine verjährungsunterbrechende Amtshandlung dar, da sie nicht auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtet war, sondern lediglich falsche Behauptungen über eine bereits rechtskräftige Veranlagung enthielt (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG). Eine Mahnung vom 23. September 2014, deren Zustellung die Steuerverwaltung behauptete, war nicht nachweisbar zugestellt worden, da sie nicht per Einschreiben versandt wurde und die Darlegung der Steuerpflichtigen plausibel und nachvollziehbar war (Art. 130 Abs. 1 DBG). Damit war die relative Veranlagungsverjährung für die direkte Bundessteuer (Art. 120 Abs. 1 DBG) und entsprechend für die Kantonssteuern des Kantons Freiburg (Art. 47 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 151 DStG FR) eingetreten.
Das Bundesgericht verurteilte den Kanton Freiburg zur Tragung der Gerichtskosten des Bundesgerichts in Höhe von Fr. 4'000.-- (Art. 65, Art. 66 Abs. 4 BGG) und zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer in derselben Höhe (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sache wurde zwecks Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass eine fehlende Eröffnung einer Veranlagungsverfügung nicht nur einen formellen Mangel darstellt, sondern zur Nichtigkeit der Verfügung führt – mit der Folge, dass kein Einspracheverfahren ausgelöst wird und die Veranlagungsverjährung ungebremst weiterläuft. Damit unterstreicht das Bundesgericht die zentrale Bedeutung der Eröffnungsvorschriften für die Rechtssicherheit im Steuerverfahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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