Steuerpflichtige legen bei Ermessensveranlagung keine Detailauszüge zu Großgutschriften vor: Unrichtigkeitsnachweis gemäß Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG verfehlt, Beschwerde abgewiesen (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG)
- Datum
- 25.06.2018
- Geschäftsnummer
- 2C 290/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 32 BGG Art. 49 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 140 DBG Art. 145 DBG Art. 146 DBG Art. 183 DBG Art. 46 StHG Art. 48 StHG Art. 50 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Zwei Steuerpflichtige, die einen Gasthof mit landwirtschaftlichem Betrieb führten, deklarierten für die Steuerperiode 2012 ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 35'000.– bis Fr. 40'000.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 3,5 Millionen. Das örtliche Steueramt stellte eine ungeklärte Vermögenszunahme von rund Fr. 710'000.– fest, insbesondere infolge einer Zunahme des Saldos auf einem Landwirtschaftskonto um Fr. 383'000.– und einer Amortisation der Grundpfandschuld um Fr. 500'000.–. Nachdem die Steuerpflichtigen trotz mehrfacher Aufforderung nur Kontoauszüge, aber keine Detailauszüge zu den entscheidenden Transaktionen vorlegten und in ihrer Einsprache nicht auf die Amortisation eingingen, veranlagte das Steueramt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Beschwerden an die Steuerrekurskommission und ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau blieben erfolglos. Die Steuerpflichtigen erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten die Aufhebung des Entscheids sowie eine Neufestsetzung der Steuerbeträge.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren den gesetzlich vorgeschriebenen Unrichtigkeitsnachweis gemäß Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG nicht erbracht haben. Konkret fehlten die Detailauszüge zu den Gutschriften von Fr. 238'825.-- (Valuta 12. März 2012) und Fr. 86'181.10 (Valuta 20. Juni 2012) auf dem Landwirtschaftskonto, ebenso wie die Offenlegung des Abrechnungskontos mit dem Sohn per 31. Dezember 2012, das zur Klärung des Mindererlöses von Fr. 317'295.-- erforderlich gewesen wäre. Zudem gingen sie in ihrer Einsprache mit keinem Wort auf die Amortisation um Fr. 500'000.-- ein. Damit blieben alle entscheidwesentlichen Ausführungen im Stadium unbewiesener Behauptungen, was die Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung schuf und den Unrichtigkeitsnachweis scheitern ließ. Die Rüge der rechtswidrigen Eröffnung des Entscheids an die Steuervertreterin war nicht belegt und daher unbeachtlich. Die Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV war pauschal formuliert und erfüllte nicht die qualifizierte Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Für die direkte Bundessteuer gelten die Normen Art. 130 Abs. 2 DBG, Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG und Art. 183 Abs. 1bis DBG; für die kantonalen Steuern gelten die entsprechenden Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG), nämlich Art. 46 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 StHG. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 6'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt, die sie zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen. Die Entscheidung bestätigt die strenge Anwendung der Beweislastumkehr bei Ermessensveranlagungen und die hohe Hürde für die qualifizierte Rüge verfassungsmäßiger Rechte vor dem Bundesgericht.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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