Steuerpflichtige legt unvollständige Buchhaltung vor und reicht keine bezifferte Einsprache ein: Nichteintreten in steuerlicher Beschwerde wegen mangelhafter Begründung zur Eintretensfrage (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG)
- Datum
- 29.11.2018
- Geschäftsnummer
- 2C_783/2018
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 58 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 140 DBG Art. 145 DBG Art. 146 DBG Art. 183 DBG Art. 24 StHG Art. 48 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Eine GmbH erhob gegen eine steuerliche Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen Einsprache, ohne einen bezifferten Antrag zu stellen oder diesen zu begründen. Das kantonale Steuerrekursgericht wies die Rechtsmittel ab, weil die Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Die Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, in der sie sich ausschliesslich mit der Höhe der Schätzung auseinandersetzte, ohne die vorinstanzlichen Erwägungen zum Nichteintreten zu widerlegen. Das Verwaltungsgericht trat auf diese Eingabe nicht ein. Dagegen erhob die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Steuerpflichtige die Voraussetzungen für das Eintreten in die Beschwerde nicht erfüllte. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass die Steuerpflichtige in ihren Eingaben vom 19. und 27. Juli 2018 keine Auseinandersetzung mit den eintretensbezogenen Erwägungen des Steuerrekursgerichts vorgenommen hatte, obwohl sie dazu ausdrücklich aufgefordert worden war. Stattdessen beschränkten sich ihre Ausführungen weiterhin auf materielle Einwendungen gegen die Höhe der Ermessensveranlagung. Dies verstösst gegen die erhöhten Begründungsanforderungen bei einer Veranlagung nach pflichtgemässer Ermessensausübung gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG, die durch Art. 140 Abs. 2 DBG und Art. 145 Abs. 2 DBG ergänzt werden. Die Vorinstanz durfte daher auf die Eingabe nicht eintreten. Auch die sachliche Prüfung hätte keinen Erfolg gebracht, da die von der Kantonspolizei Zürich beschafften Bankauszüge belegten, dass die Provisionen von Fr. 108'000.-- und Fr. 95'000.-- am 17. Dezember 2012 tatsächlich auf ein Konto eines Gesellschafters überwiesen wurden, was die Annahme eines steuerbaren Einkommens bestätigt (Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG). Für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich gelten dieselben Grundsätze gemäss Art. 48 Abs. 2 StHG und Art. 24 Abs. 1 lit. b StHG, da der Kanton Zürich das Harmonisierungsrecht vollständig in sein Steuergesetz übernommen hat. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde, wenn die Veranlagung auf pflichtgemässem Ermessen beruht, insbesondere die Notwendigkeit, sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Eintretensfrage auseinanderzusetzen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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