ESTV gegen X. Finanz AG: Zuständigkeit für Steuer-Rulings und Widerruf; Vertrauensschutz endet per 2006 (Art. 9 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 I 161 · ATF 141 I 161 · DTF 141 I 161
- Datum
- 24.08.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 I 161
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 128 BV Art. 1 DBG Art. 2 DBG Art. 52 DBG Art. 102 DBG Art. 103 DBG Art. 104 DBG Art. 141 DBG Art. 145 DBG
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) focht ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug an, welches einer in Zug domizilierten Finanzierungsgesellschaft (X. Finanz AG) gestützt auf ein sogenanntes "Ruling" aus dem Jahr 1999 Vertrauensschutz für die Steuerperioden 2005 und 2006 gewährt hatte. Die Gesellschaft hatte Gewinne aus Darlehen an Konzerngesellschaften über eine angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands versteuert, was die ESTV als unzulässig beanstandete. Streitig war, ob die ESTV selbst für die Erteilung solcher Rulings zuständig ist, wann der Vertrauensschutz durch einen allfälligen Widerruf zerstört wurde und welche Übergangsfrist der Steuerpflichtigen zur Anpassung ihrer Strukturen zuzubilligen sei.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der ESTV teilweise gut. Es stellte klar, dass die ESTV keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings" besitzt; diese Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei den kantonalen Veranlagungsbehörden (Art. 128 Abs. 4 BV, Art. 104 DBG). Die genehmigten Rulings sind daher auch für die ESTV verbindlich, solange sie nicht widerrufen werden.
In der Sache entschied das Gericht, dass sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen kann, da die kantonale Steuerverwaltung das Ruling vom 10. August 1999 bereits mit Schreiben vom 9. Februar 2005 auf Anweisung der ESTV hin widerrufen hatte. Dieses Schreiben kündigte an, die internationale Steuerausscheidung ab 1. Januar 2005 zu verweigern. Der Vorinstanz, die den Zeitpunkt der Zerstörung des Vertrauens erst auf das bundesgerichtliche Urteil vom 5. Oktober 2012 legte, konnte nicht gefolgt werden.
Bezüglich der Übergangsfrist wies das Bundesgericht die Annahme einer langen Frist zurück. Die Strukturen auf den Cayman Islands (vier Teilzeit-Mitarbeitende zu je 20 Stellenprozent) wurden als "schlank" eingestuft, weshalb von "komplexen internationalen Verhältnissen" keine Rede sein konnte. Eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung der Strukturen endete somit per 31. Dezember 2005. Folglich kann sich die Steuerpflichtige nur für die Steuerperiode 2005 auf den Vertrauensschutz berufen (steuerbarer Gewinn Fr. 0.-), nicht jedoch für die Steuerperiode 2006, wo der volle Gewinn von Fr. 9'468'300.- in der Schweiz zu versteuern ist.
Regeste
Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5). Regeste Art. 9 Cst.; protection de la bonne foi; compétence pour l'octroi de "rulings"; effet contraignant des "rulings". L'AFC n'a aucune compétence pour des constatations contraignantes concernant le traitement fiscal d'une situation planifiée au sens d'un "ruling". Les autorités de taxation cantonales - en dehors de certaines situations exceptionnelles - sont donc en principe seules compétentes pour l'approbation de "rulings" et les "rulings" accordés sont - jusqu'à une éventuelle révocation - contraignants aussi pour l'AFC (consid. 3). Après la révocation du "ruling" par l'administration fiscale cantonale, le contribuable ne peut plus invoquer le principe de la confiance (consid. 4). Un délai transitoire convenable doit être accordé au contribuable pour l'adaptation de sa structure (consid. 5). Regesto Art. 9 Cost.; protezione della buona fede; competenza per la concessione dei cosiddetti "rulings"; effetto vincolante dei "rulings". L'AFC non ha nessuna competenza per procedere a constatazioni vincolanti in merito al trattamento fiscale di fattispecie progettate nel senso di un "ruling". Pertanto - fatta eccezione per determinate situazioni eccezionali - le autorità cantonali di tassazione sono di principio le uniche ad essere competenti per l'approvazione di "rulings" e - fino ad un'eventuale revoca - i "rulings" accordati sono vincolanti anche per l'AFC (consid. 3). Dopo la revoca di un"ruling" da parte dell'amministrazione fiscale cantonale, la contribuente non può più invocare il principio della buona fede (consid. 4). Al fine di permetterle di adattare le sue strutture, alla contribuente dev'essere concesso un termine transitorio adeguato (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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