Ehepaar mit nur einem pauschalbesteuerten Ehegatten: Minimalaufwand nach Aufwandbesteuerung richtet sich nur auf den Lebensaufwand des pauschalbesteuerten Ehegatten, nicht auf den des anderen Ehegatten (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aVBA)
- Datum
- 27.04.2020
- Geschäftsnummer
- 2C 830/2019
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 5 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 127 BV Art. 9 DBG Art. 14 DBG Art. 21 DBG Art. 124 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 140 DBG Art. 146 DBG Art. 419 SJ Art. 10 StG Art. 25 StG Art. 46 StG Art. 62 StG Art. 166 StG Art. 167 StG Art. 174 StG Art. 197 StG Art. 16 StG/BE Art. 167 StG/BE Art. 170 StG/BE Art. 1 StHG Art. 3 StHG Art. 6 StHG Art. 7 StHG Art. 13 StHG Art. 42 StHG Art. 46 StHG Art. 73 StHG Art. 1 VBA/BE Art. 1 aVBA
Zusammenfassung
Ein ausländisches Ehepaar beantragte für die Steuerperiode 2012 die Pauschalbesteuerung nach Aufwand. Nur der Beschwerdeführer erfüllte die subjektiven Voraussetzungen dafür; seine Ehefrau wurde ordentlich besteuert. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern setzte den Minimalaufwand auf das Fünffache des Eigenmietwertes eines Chalets fest, das im Alleineigentum der Ehefrau stand und das der Beschwerdeführer nutzte. Die Beschwerdeführer wandten ein, das Chalet sei wegen Baumängeln und gesundheitsbedingter Unzugänglichkeit nicht bewohnbar gewesen, und verwiesen auf ein früheres Ruling. Sie behaupteten zudem, der Eigenmietwert sei zu hoch angesetzt worden und die Ehefrau sei nicht vom Beschwerdeführer unterhalten worden, sodass ihr Anteil am Eigenmietwert nicht einzubeziehen sei. Der Kanton Bern und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid teilweise auf und wies die Sache zur Neuveranlagung zurück. Es stellte fest, dass nur der Beschwerdeführer für die Aufwandbesteuerung in Betracht kam, während die Ehefrau ordentlich besteuert wurde. Das Chalet C.________ war trotz geringfügiger Baumängel bewohnbar und stand dem Beschwerdeführer zum Eigengebrauch zur Verfügung; die Behauptung, es sei aufgrund von Störungen der Hauselektronik unbewohnbar gewesen, war nicht durch die Akten belegt. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die eine Nutzung des Chalets verhindern sollten, waren nicht hinreichend substantiiert: Das vorgelegte Arztzeugnis vom 12. April 2018 enthielt keine konkreten Angaben zur Art und zum zeitlichen Bezug der Beeinträchtigungen auf die Steuerperiode 2012. Das Ruling vom 10./13. Juli 2007 war für die Steuerperiode 2012 nicht verbindlich, weil es eine Kontrollrechnung ausschloss und die darin festgehaltenen Voraussetzungen für 2012 nicht nachgewiesen waren. Der Eigenmietwert des Chalets wurde rechtmässig mittels Protokollmietwert und Mietwertfaktor ermittelt; die Beschwerdeführer konnten den amtlich ermittelten Wert nicht ansatzweise widerlegen, etwa durch konkrete Verkaufsbemühungen oder einen Nachweis über sinkende Marktpreise. Die Vorinstanz verletzte weder das rechtliche Gehör durch Verzicht auf die Befragung der Geschäftsführerin der Immobilienverwaltung noch durch mangelnde Begründung. Entscheidend war jedoch, dass die Ehefrau nicht vom Beschwerdeführer unterhalten wurde: Sie stellte ihm zwei Liegenschaften zum Eigengebrauch zur Verfügung und übernahm damit einen wesentlichen Teil der Lebenshaltungskosten; der Beschwerdeführer trug ihrerseits die laufenden Kosten. Daher war gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aVBA und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VBA/BE nur der Aufwand des pauschalbesteuerten Beschwerdeführers massgebend, nicht der der Ehefrau. Folglich war nur das 2,5-fache – nicht das 5-fache – des hälftigen Eigenmietwertes des Chalets heranzuziehen. Für die ordentliche Vermögenssteuer der Ehefrau war die Ablehnung des Abzugs der zweiten Hälfte der Solidarschuld und der auf den Beschwerdeführer lautenden Hypothekarschuld rechtmässig, weil diese Schulden nicht von ihr allein geschuldet wurden und sie daher nicht abziehbar waren (Art. 62 Abs. 1 und 4 StG/BE). Die Kosten des Bundesgerichts wurden zu einem Drittel den Beschwerdeführern und zu zwei Dritteln dem Kanton Bern auferlegt; der Kanton Bern schuldet den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.--. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei gemischter Besteuerung innerhalb einer Ehe die Unterhaltsbeziehung zwischen den Ehegatten nicht automatisch angenommen wird, sondern konkret nachgewiesen werden muss – und dass der Minimalaufwand bei Aufwandbesteuerung strikt auf den Lebensaufwand des pauschalbesteuerten Ehegatten beschränkt bleibt.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.