Steuerpflichtige beantragt Nichtigkeit von Nachsteuer- und Bussenverfügungen wegen formeller und inhaltlicher Mängel sowie Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist: alle Rügen abgewiesen (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 15.02.2017
- Geschäftsnummer
- 2C_938/2016
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 24 BZP Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 131 DBG Art. 132 DBG Art. 133 DBG Art. 146 DBG Art. 151 DBG Art. 153 DBG Art. 174 DBG Art. 175 DBG Art. 183 DBG Art. 6 EMRK Art. 147 StG Art. 153 StG/BS Art. 158 StG/BS Art. 159 StG/BS Art. 160 StG/BS Art. 177 StG/BS Art. 179 StG/BS Art. 208 StG/BS Art. 209 StG/BS Art. 218 StG/BS Art. 73 StHG Art. 14 UNO-Pakt
Zusammenfassung
Eine Steuerpflichtige erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt, das ihre Rekurse und Beschwerden gegen Nachsteuer- und Bussenverfügungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt für die Steuerperioden 2002 bis 2008 abgewiesen hatte. Sie rügte insbesondere Nichtigkeit der Verfügungen wegen Verletzung der Unschuldsvermutung, Verstoss gegen Treu und Glauben bei der Eröffnung des Verfahrens für 2007/2008, ungenügende Begründung, treuwidriges Verhalten bei der Eröffnung kurz nach Mandatsniederlegung ihres Rechtsvertreters sowie fehlende Mahnung zur Mitwirkungspflicht. Zudem beantragte sie die Wiederherstellung der Rechtsmittelfristen. Die Vorinstanz hatte sämtliche Rügen zurückgewiesen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Nachsteuer- und Bussenverfügungen vom 13. September 2012 keine Mängel aufweisen, die deren Nichtigkeit zur Folge hätten. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung lag nicht vor, weil die Steuerverwaltung im Strafverfahren zulässigerweise geschätzt hatte und die Beschwerdeführerin nicht darlegte, welche weiteren Untersuchungen notwendig gewesen wären oder wie die Schätzung zu ihren Ungunsten ausgefallen sei. Die Tatsachen für die Nach- und Strafsteuerverfahren betreffend die Perioden 2007 und 2008 waren neu im Sinne von Art. 151 Abs. 1 DBG, weil die Unvollständigkeit der Veranlagungen für diese Jahre zum Zeitpunkt der internen Eröffnung des Verfahrens im Sommer 2009 noch nicht erkennbar war. Die Verfügungen waren ausreichend begründet, da die abweichenden Steuerfaktoren, Steuersätze und Steuerbeträge angegeben und die Aufrechnungen für die Nachsteuer im Schreiben vom 12. September 2012 erläutert worden waren; zudem wurde auf Art. 175 DBG zur Bemessung der Busse verwiesen. Das Verhalten der Steuerverwaltung war nicht treuwidrig, weil die Beschwerdeführerin während der Einsprachefrist eine neue, steuerrechtlich spezialisierte Vertretung mandatierte und die letzte Frist zur Einreichung von Unterlagen am 31. August 2012 abgelaufen war. Die Mahnung zur Mitwirkungspflicht im Nachsteuerverfahren erfolgte wiederholt, insbesondere in den Schreiben vom 12. April 2011, 14. Juni 2011 und 11. Juli 2011, in denen auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und die Konsequenzen einer Nichtreaktion angekündigt wurden. Der fehlende explizite Hinweis auf die Rechtsnachteile bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht stellte keinen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar und war daher nicht geeignet, die Nichtigkeit der Ermessensveranlagung zu bewirken. Die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist war nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, durch Krankheit oder fehlende Urteilsfähigkeit an der rechtzeitigen Einsprache gehindert gewesen zu sein, und stattdessen während der Frist eine Treuhandfirma mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatte. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Entscheidung klärt die Anwendung der Nichtigkeitslehre im Steuerrecht, insbesondere die Voraussetzungen für die Annahme einer Nichtigkeit bei Häufung von Mängeln und die Bedeutung der Mahnung im kombinierten Nach- und Strafsteuerverfahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.