Gesetzesartikel
Art. 133 DBG – Fristen
5 Entscheide, in denen Art. 133 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerpflichtige erhalten ordentliche Veranlagung 2011 nie: Veranlagungsverjährung tritt ein, da fehlende Eröffnung die Verfügung nichtig macht und kein Einspracheverfahren auslöst (Art. 116 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige verpassen Beschwerdefrist wegen falscher Fristberechnung durch Steuerexperten: Wiederherstellung der Frist abgelehnt, da Fehlverhalten der vertraglichen Vertretung zuzurechnen ist (Art. 133 Abs. 3 DBG)
- Steuerpflichtige wird jahrelang nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt: Ermessensveranlagungen ab 2006 wegen bewusster Willkür und wider besseren Wissens nichtig (Art. 130 DBG)
- Steuerpflichtige beantragt Nichtigkeit von Nachsteuer- und Bussenverfügungen wegen formeller und inhaltlicher Mängel sowie Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist: alle Rügen abgewiesen (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige verpassen Beschwerdefrist wegen Krankheit des Ehemanns: Fristwiederherstellung abgelehnt, da Restfrist von vier Tagen ausreichte und Ehemann als Steueranwalt eigenständig handlungsfähig war (Art. 140 Abs. 1 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.