Gesetzesartikel
Art. 252 ZGB – Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen
6 Entscheide, in denen Art. 252 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkischer Staatsangehöriger mit rechtskräftiger schwedischer Verurteilung wegen Vergewaltigung beantragt Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und zum Familiennachzug: Ablehnung gerechtfertigt, da Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt und kein überwiegendes Interesse am Familienleben in der Schweiz besteht (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)
- Wunscheltern aus der Schweiz nutzen Leihmutterschaft in Georgien: Eintragung der georgischen Geburtsurkunde im Schweizer Personenstandsregister abgelehnt, weil schweizerisches Recht anwendbar ist und die Leihmutter als rechtliche Mutter gilt (Art. 252 Abs. 1 ZGB)
- Wunscheltern beantragen Eintragung ihrer genetischen Elternschaft nach georgischer Leihmutterschaft: Keine Anerkennung der Wunschmutter wegen mater semper certa est nach schweizerischem Recht (Art. 252 Abs. 1 ZGB)
- Stiefsohn mit Niederlassungsbewilligung: Widerruf wegen angefochtener Vaterschaft mangels hinreichender Feststellung zur Täuschungsabsicht und Verhältnismässigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
- Anerkennung ausländischer Geburtsurkunden bei Leihmutterschaft ohne genetische Verwandtschaft: Ordre public-Verletzung wegen Gesetzesumgehung (Art. 27 Abs. 1 IPRG)
- Mutter ficht Vaterschaftsanfechtung allein an: Notwendige Streitgenossenschaft hindert Rechtsmittel nicht (Art. 70 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.