Justizze.

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Justizze. Art. 70 ZPO

Bundesgericht

Mutter ficht Vaterschaftsanfechtung allein an: Notwendige Streitgenossenschaft hindert Rechtsmittel nicht (Art. 70 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 737 · ATF 138 III 737 · DTF 138 III 737
Datum
19.11.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 III 737
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 111 BGG Art. 252 ZGB Art. 253 ZGB Art. 255 ZGB Art. 256 ZGB Art. 70 ZPO

Zusammenfassung

In einem Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft erhob der Ehemann Klage gegen die Mutter und das gemeinsame Kind. Das erstinstanzliche Gericht stellte fest, dass der Ehemann nicht der Vater ist. Die Mutter legte Berufung ein, wurde jedoch vom kantonalen Obergericht abgewiesen, weil sie als notwendige Streitgenossin zusammen mit dem Kind hätte handeln müssen. Die Mutter focht diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Beurteilung der Berufung an das Obergericht zurück. Es hält fest, dass im Prozess um die Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann zwar eine notwendige passive Streitgenossenschaft zwischen Mutter und Kind besteht, diese aber das Ergreifen eines Rechtsmittels durch nur einen Teil nicht ausschliesst.

Die Begründung stützt sich auf die materielle Rechtslage nach Art. 256 ZGB sowie die prozessuale Regelung der notwendigen Streitgenossenschaft in Art. 70 ZPO. Das Gericht argumentiert, dass das materielle Recht bestimmt, wann eine gemeinsame Prozessführung nötig ist. Aufgrund der möglichen Interessenkollision zwischen Mutter und Kind und der rechtsgestaltenden Wirkung des Urteils über den Status des Kindes darf entweder die Mutter oder das Kind allein ein Rechtsmittel einlegen. Diese Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Art. 70 Abs. 2 ZPO gilt weiterhin, auch unter der neuen Zivilprozessordnung.

Zudem verletzt die Verweigerung der Berufungsberechtigung durch die Vorinstanz Art. 111 Abs. 1 BGG, da kantonale Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen als für die Beschwerde ans Bundesgericht vorgesehen. Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin ihre Berufung zudem formell auch gegen die Tochter gerichtet, was den Einbezug des Kindes sicherstellte.

Regeste

Art. 256 ZGB und Art. 70 ZPO; Vaterschaftsanfechtung; notwendige Streitgenossenschaft. Das materielle Recht bestimmt, in welchen Fällen mehrere Personen einen Prozess gemeinsam führen und ein Rechtsmittel gemeinsam ergreifen müssen. Ficht der Ehemann die Vermutung seiner Vaterschaft an, besteht zwischen Mutter und Kind eine notwendige (passive) Streitgenossenschaft, doch kann gegen das Urteil von der Mutter oder vom Kind allein ein Rechtsmittel ergriffen werden (E. 2-4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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