Gesetzesartikel
Art. 255 ZGB – Elternschaft des Ehemannes
2 Entscheide, in denen Art. 255 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiefsohn mit Niederlassungsbewilligung: Widerruf wegen angefochtener Vaterschaft mangels hinreichender Feststellung zur Täuschungsabsicht und Verhältnismässigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
- Mutter ficht Vaterschaftsanfechtung allein an: Notwendige Streitgenossenschaft hindert Rechtsmittel nicht (Art. 70 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.