Gesetzesartikel
Art. 90 AIG – Mitwirkungspflicht
7 Entscheide, in denen Art. 90 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geschiedene kosovarische Staatsangehörige beantragt nachehelichen Härtefall nach Scheidung nach weniger als drei Ehejahren: Keine glaubhafte Darlegung systematischer häuslicher Gewalt, Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG abgelehnt
- Türkischer Staatsangehöriger verliert Niederlassungsbewilligung wegen Scheinehe mit Schweizerin und Verschweigen der Parallelbeziehung: Widerruf rechtmäßig (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
- Tibetische Asylsuchende beantragt Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG: Identität nicht offengelegt, Zustimmung zu Recht verweigert (Art. 14 Abs. 2 AsylG)
- Serbischer Staatsangehöriger nach Ehescheidung verliert Aufenthaltsbewilligung: mangelnde Integration durch Sozialhilfebezug, hohe Verschuldung, drei Straferkenntnisse und fehlende Deutschkenntnisse (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)
- Rechtskräftig weggewiesener Asylsuchender wird wegen Nichtmitwirkung bei Reisepapierbeschaffung bestraft: Strafrechtliche Verfolgung nach Ausländergesetz unzulässig, da Asylgesetz Vorrang hat und keine Strafnorm enthält (Art. 8 Abs. 4 AsylG)
- Serbischer Staatsangehöriger verliert Aufenthaltsbewilligung wegen absichtlicher Täuschung der Behörden über Erwerbstätigkeit und erheblicher Verschuldung (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
- Stiefsohn mit Niederlassungsbewilligung: Widerruf wegen angefochtener Vaterschaft mangels hinreichender Feststellung zur Täuschungsabsicht und Verhältnismässigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.