Gesetzesartikel
Art. 34 AIG – Niederlassungsbewilligung
3 Entscheide, in denen Art. 34 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Serbischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung seit 1992: Rückstufung auf Aufenthaltsbewilligung wegen anhaltender Straffälligkeit nach 2019 und mutwilliger Schuldenwirtschaft (Art. 63 Abs. 2 AIG)
- Kosovarischer Staatsbürger mit altrechtlicher Niederlassungsbewilligung wird wegen strafrechtlicher Verurteilungen rückgestuft: Rückstufung unzulässig, da kein aktuelles Integrationsdefizit nach dem 1. Januar 2019 vorliegt (Art. 63 Abs. 2 AIG)
- Stiefsohn mit Niederlassungsbewilligung: Widerruf wegen angefochtener Vaterschaft mangels hinreichender Feststellung zur Täuschungsabsicht und Verhältnismässigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.