Gesetzesartikel
Art. 61 AIG – Erlöschen der Bewilligungen
3 Entscheide, in denen Art. 61 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kameruner mit erloschener Niederlassungsbewilligung nach mehr als sechsmonatiger Abwesenheit beantragt neue Aufenthaltsbewilligung: Beschwerde als offensichtlich unzulässig verworfen (Art. 83 lit. c Ziff. 2, 4 und 5 BGG)
- Ausländer mit Niederlassungsbewilligung verlegt Wohnsitz nach Frankreich, arbeitet aber weiterhin unselbständig in Basel und hält Wohnung dort: Erlöschen der Bewilligung nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt verneint (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG)
- Stiefsohn mit Niederlassungsbewilligung: Widerruf wegen angefochtener Vaterschaft mangels hinreichender Feststellung zur Täuschungsabsicht und Verhältnismässigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.