Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 63 AuG

Bundesgericht

Deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird wegen schweren Drogenhandelsverbrechens (Art. 19 Abs. 2 BetmG) und wiederholter Delinquenz aus der Schweiz ausgewiesen: Widerruf der Bewilligung und Wegweisung verhältnismässig (Art. 63 AuG, Art. 5 Anhang I FZA)

Datum
21.09.2018
Geschäftsnummer
2C_765/2018
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 62 AuG Art. 63 AuG Art. 96 AuG Art. 83 BGG Art. 109 BGG Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 19 BetmG Art. 19a BetmG Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 5 FZA

Zusammenfassung

Ein deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, darunter zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten wegen schweren Drogenhandels nach Art. 19 Abs. 2 BetmG. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerruf seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Ausweisung an. Er erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das diese abwies. Gegen dieses Urteil legte er Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und von der Ausweisung abzusehen oder alternativ eine Verwarnung auszusprechen. Streitig war insbesondere, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung rechtlich zulässig und verhältnismässig sind sowie ob ihm ein Anspruch auf mündliche Anhörung oder auf eine vorherige Verwarnung zusteht.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beruht auf dem Vorliegen eines zwingenden Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, weil der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Februar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten wegen eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurde, was den Tatbestand der längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist zudem freizügigkeitsrechtlich gerechtfertigt, da von dem Beschwerdeführer eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr ausgeht, die ein grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berührt: Sein Verhalten bei wiederholten, schweren Betäubungsmitteldelikten – darunter qualifizierter Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven – lässt eine künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen. Die Massnahme ist auch verhältnismässig, weil die Schwere des Delikts, das erhebliche Verschulden, das Fehlen einer deliktsfreien Zeit im Vollzug, die späte Einreise im Alter von 27 Jahren, die fehlende Familiengründung in der Schweiz und die bestehenden sozialen Bindungen in Deutschland die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung weiterer Straftaten überwiegen. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 2 BV noch aus Art. 30 BV, und eine vorherige Verwarnung ist keine zwingende Voraussetzung für eine aufenthaltsbeendende Massnahme. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos ist. Diese Entscheidung bekräftigt die strenge Handhabung der Verhältnismässigkeitsprüfung bei schweren Drogenverbrechen und unterstreicht, dass wiederholte Delinquenz selbst bei langjährigem Aufenthalt und bestehenden sozialen Bindungen nicht automatisch ein schutzwürdiges Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK begründet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide