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Justizze. Art. 96 AIG

Bundesgericht

Thailändische Staatsangehörige mit 27-jährigem Aufenthalt und Sohn mit Trisomie 21: Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Drogendelikten verhältnismässigkeitswidrig (Art. 96 Abs. 1 AIG)

Datum
05.05.2020
Geschäftsnummer
2C_1062/2019
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 96 AIG Art. 63 AuG Art. 83 BGG Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 19 BetmG Art. 19a BetmG Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Eine thailändische Staatsangehörige, die seit 1992 in der Schweiz lebt, wurde 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen schwerer Drogendelikte verurteilt. Die Einwohnergemeinde Thun widerruf ihre Niederlassungsbewilligung und wies sie aus der Schweiz. Sie legte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein, das diese abwies. Vor dem Bundesgericht rügte sie insbesondere die Verhältnismässigkeit des Widerrufs unter Berufung auf ihr Recht auf Privat- und Familienleben sowie ihre langjährige Integration. Es war streitig, ob die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz – insbesondere ihre Beziehung zu ihrem erwachsenen Sohn mit Trisomie 21 und ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger – das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung überwiegen.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf und belässt der Beschwerdeführerin ihre Niederlassungsbewilligung. Es stellt fest, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zwar vorliegt, die Massnahme jedoch verhältnismässigkeitswidrig ist. Die Beschwerdeführerin lebt seit 27 Jahren in der Schweiz, hat sich vollständig vom Prostitutionsmilieu gelöst und lebt seit 2018 in einer stabilen Ehe mit einem Schweizer Bürger. Ihr erwachsener Sohn mit Trisomie 21 befindet sich in einer Institution, unterhält aber ein enges Verhältnis zu ihr mit monatlichen Besuchswochenenden und gemeinsamen Ferienaufenthalten. Eine Rückkehr in ihr Heimatland würde dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis schwer beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung wird durch diese starken privaten Bindungen überwogen. Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 13 BV und Art. 8 EMRK führt daher zum Ergebnis, dass der Widerruf unverhältnismässig ist. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es trotz schwerer wiederholter Drogendelikte und einer langjährigen strafrechtlichen Verurteilung die besonderen familiären Umstände – insbesondere das besondere Abhängigkeitsverhältnis zu einem erwachsenen behinderten Kind – als entscheidend für die Verhältnismässigkeit bewertet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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