Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Scheinehe mit Schweizerin und jahrelanger Parallelbeziehung im Kosovo: Verschweigen wesentlicher Tatsachen führt zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
- Datum
- 25.02.2019
- Geschäftsnummer
- 2C 144/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 63 AuG Art. 83 BGG Art. 105 BGG Art. 109 BGG Art. 13 BV Art. 8 EMRK
Zusammenfassung
Ein serbisch-kosovarischer Staatsangehöriger erhielt 2014 eine Niederlassungsbewilligung nach Heirat mit einer Schweizerin. Nach der Scheidung 2017 heiratete er eine kosovarische Staatsangehörige und beantragte den Familiennachzug für sie und ihre vier gemeinsamen Kinder. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerruf die Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe durch eine Scheinehe die Bewilligung erschlichen und eine langjährige Parallelbeziehung verschwiegen. Gegen diesen Widerruf und die Ablehnung der Nachzugsgesuche erhoben er und seine Familie Beschwerde beim Bundesgericht. Streitig war insbesondere, ob der Widerruf rechtswidrig war, ob der Schutz der 15-Jahres-Frist eingriff und ob der Widerruf im Verhältnis zu den privaten Interessen verhältnismässig war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beruhte zutreffend auf dem Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, weil der Beschwerdeführer durch die Ehe mit einer Schweizerin die Bewilligung erschlichen hatte und dabei eine bestehende, jahrelange Parallelbeziehung mit seiner jetzigen kosovarischen Ehefrau sowie deren gemeinsame vier Kinder verschwiegen hatte; dies wurde durch die Aussage der Ehefrau bestätigt, sie sei seit achtzehn Jahren traditionell mit ihm verheiratet und die Ehe mit der Schweizerin sei nur papierrechtlich erfolgt. Die Vorinstanz hatte diesen Sachverhalt zutreffend festgestellt, und die Beschwerde stellte diese Feststellung nicht substanziiert in Frage, weshalb sie gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlich war. Der Widerrufsschutz nach Art. 63 Abs. 2 AuG (L3) griff nicht, weil die 15-jährige ununterbrochene und ordnungsgemässe Aufenthaltsdauer erst am 17. Dezember 2018 erreicht worden wäre, nicht aber zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Widerrufsverfügung vom 17. Dezember 2017. Die Verhältnismässigkeitsprüfung war zulässig und sachgerecht: Obwohl der Beschwerdeführer seit Oktober 2003 in der Schweiz lebte und sich gut integriert hatte, relativierten sich diese Umstände erheblich aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens – der Scheinehe und der jahrelangen Parallelbeziehung –, sodass der Widerruf nicht „mehr oder weniger automatisch“, sondern unter Abwägung aller Interessen verhältnismässig war. Da der Widerruf rechtmässig war, entfiel die Grundlage für den Familiennachzug; ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK lag nicht vor, weil die Familie durch die Wegweisung im Kosovo wieder vereinigt werde. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht, dass eine rechtsmissbräuchliche Erlangung des Aufenthaltsrechts durch Scheinehe auch nach langem Aufenthalt und guter Integration den Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt und den Familiennachzug ausschließt.
Regeste
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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