Österreichischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung seit 2002 verurteilt zu sechs Jahren Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen Betrugs mit 50-Mio.-Fr.-Schaden: Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtmässig (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG)
- Datum
- 07.09.2016
- Geschäftsnummer
- 2C 108/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein österreichischer Staatsangehöriger, der seit 2002 eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass, wurde im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und Widerhandlung gegen das Bankengesetz verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerruf seine Niederlassungsbewilligung, was vom Sicherheits- und Justizdepartement und vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Der Betroffene erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung aller Entscheide sowie die Weitergewährung der Niederlassungsbewilligung. Er machte geltend, die Vorinstanz habe Art. 5 Anhang I FZA verletzt, weil keine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege und er resozialisiert sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren stellte einen zulässigen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG dar. Darüber hinaus lag ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG vor, weil das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers – ein über Jahre betriebenes Schneeballsystem mit einem Gesamtschaden von Fr. 50'000'000.--, bei dem auch Freizügigkeitsguthaben missbraucht wurden – eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellte. Die Vorinstanz hatte diese Gefährdung nicht allein aufgrund der Strafe, sondern aufgrund einer konkreten Risikobeurteilung festgestellt, die insbesondere die hohe kriminelle Energie, den Missbrauch des Vertrauens von Landsleuten und Glaubensbrüdern sowie die gravierenden Folgen für die Altersvorsorge vieler Betroffenen berücksichtigte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei resozialisiert, überzeugte nicht: seine bedingte Entlassung am 6. Dezember 2014 führte nicht zur Ausschlusswirkung einer Rückfallgefahr, da er sich während eines grossen Teils der sechs Jahre nach seiner Verhaftung im Strafvollzug befand, wo tadelloses Verhalten regelmäßig erwartet wird, und er sich weiterhin in der Probezeit befand. Auch seine neue Arbeitsstelle und sein angebliches Wohlverhalten nach der Entlassung vermochten ein Rückfallrisiko nicht auszuschliessen, zumal seine finanzielle Situation angespannt blieb. Der Widerruf war zudem verhältnismässig: die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte zumutbarerweise nach Österreich ziehen, da dort vergleichbare ökonomische Rahmenbedingungen herrschten und keine unüberwindlichen kulturellen Schranken bestanden; eine Besuchsregelung über die Grenze war möglich. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil verdeutlicht, dass selbst bei langjährigem Aufenthalt und ohne Gewalt- oder Sexualdelikte ein schweres, systematisches Vermögensdelikt mit massivem Schaden und weitreichenden sozialen Folgen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA begründen kann.
Regeste
Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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