Tragende Normen
Art. 33 AIG Art. 62 AIG Art. 66a AIG Art. 96 AIG Art. 83 BGG Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 121 BV Art. 8 EMRK Art. 4 FZA Art. 5 FZA Art. 6 FZA
Zusammenfassung
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ägyptischer Staatsangehöriger verliert Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Ausreise seiner spanischen Ehefrau: Eigenständiger Anspruch nach Art. 50 AIG scheitert, weil Niederlassungsbewilligung der Ehefrau bereits erloschen war (Art. 50 AIG)
- Straffälliger Ausländer mit schweizerischer Lebenspartnerin und gemeinsamem Kind beantragt Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Keine biographische Kehrtwende trotz familiärer Integration, Aufenthaltsbeendigung verhältnismässig (Art. 8 EMRK)
- Serbischer Staatsangehöriger mit langjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz verliert Aufenthaltsbewilligung wegen wiederholter Straftaten und Nicht-Einhaltung der straflosen Verhaltensbedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG)
- Ausländer mit schweren Sexualdelikten gegen Kinder verliert Aufenthaltsbewilligung: Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt Überwiegen des öffentlichen Interesses an Fernhaltung (Art. 96 AIG)
- Senegalesischer Staatsangehöriger mit Schweizer Kindern: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen zweijähriger spanischer Freiheitsstrafe und Täuschung bei Bewilligungserteilung (Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG)
- Italienischer Staatsangehöriger verliert nach Herzinfarkt und Kündigung seine Arbeitnehmereigenschaft und Sozialhilfeabhängigkeit: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtmäßig, kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA)
- Italienische Staatsangehörige mit Tochter beantragt Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Vorinstanz prüft nicht, ob Teilzeitanstellung als Betreuungsassistentin echte wirtschaftliche Tätigkeit ist (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA)
- Drittstaatsangehöriger mit zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz wird wegen Vergewaltigung und erneuter Delinquenz unter Alkoholeinfluss ausgewiesen: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig (Art. 96 AIG)