Gesetzesartikel
Art. 6 FZA – Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
8 Entscheide, in denen Art. 6 FZA eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Alleinerziehende kroatische Mutter und ihr Sohn verlieren Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit: Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Mutter bleibt bestehen, weil Sohn in der Schweiz eingeschult wurde und Vater als Wanderarbeitnehmer tätig war (Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA)
- Italienischer Staatsangehöriger verliert nach Herzinfarkt und Kündigung seine Arbeitnehmereigenschaft und Sozialhilfeabhängigkeit: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtmäßig, kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA)
- Italienische Staatsangehörige mit Tochter beantragt Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Vorinstanz prüft nicht, ob Teilzeitanstellung als Betreuungsassistentin echte wirtschaftliche Tätigkeit ist (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA)
- Polnischer EU-Staatsangehöriger mit Vergewaltigungsverurteilung zu 30 Monaten: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)
- Portugiesischer Wanderarbeitnehmer mit 50%-Tätigkeit in sozialer Einrichtung verliert Aufenthaltsbewilligung: Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit verneint, da IV-Stelle volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestätigt (Art. 4 Anhang I FZA)
- Deutscher Staatsangehöriger mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz beantragt Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Beschwerde wegen unzureichender Begründung zur Verletzung des Freizügigkeitsabkommens und der EMRK nicht zugelassen (Art. 108 BGG)
- Deutscher Langzeitarbeitsloser verliert Aufenthaltsrecht: Praktika begründen keine Arbeitnehmereigenschaft, kein Verbleiberecht bei verhaltensbedingter Kündigung (Art. 6 Anhang I FZA)
- Rumänische Prostituierte im Club: Qualifikation als unselbstständige Erwerbstätige verneint Selbstständigkeit, Beschwerde abgewiesen (Art. 10 FZA)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.