Italienische Staatsangehörige mit Tochter beantragt Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Vorinstanz prüft nicht, ob Teilzeitanstellung als Betreuungsassistentin echte wirtschaftliche Tätigkeit ist (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA)
- Datum
- 06.02.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_617/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei italienische Staatsangehörige, Mutter und Tochter, erhielten zunächst Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, wurden aber später wegen Sozialhilfebezug aus der Schweiz verwiesen. Sie erhoben Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das ihre Beschwerde abgewiesen hatte. Streitpunkt war insbesondere, ob die Mutter während einer befristeten Teilzeitanstellung als Betreuungsassistentin im Hort C.________ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Freizügigkeitsabkommens ausgeübt hatte und damit einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA besaß. Die Vorinstanz hatte diese Frage nicht hinreichend geprüft.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf und verweist die Sache zur Neubeurteilung zurück, weil die Vorinstanz versäumt hat, zu prüfen, ob die befristete Teilzeitanstellung der Beschwerdeführerin 1 als Betreuungsassistentin im Umfang von 38 % vom 10. Dezember 2018 bis 15. März 2019 eine qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt. Die Vorinstanz ging fehlerhaft davon aus, dass die Begleitung durch die E.________ GmbH während dieser Anstellung automatisch darauf hindeute, dass es sich um eine Tätigkeit im sekundären Arbeitsmarkt handele; doch lässt die bloße Begleitung für sich allein diesen Schluss nicht zu. Zudem blieb unberücksichtigt, dass die Anstellung zu einem fixen Pensum und einem monatlichen Nettolohn von Fr. 1'643.45 erfolgte und die Stadt Zürich als Arbeitgeberin eine spätere unbefristete Anstellung zu 65–70 % in Aussicht stellte – Umstände, die bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz verletzte damit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA. Ob frühere Teilzeitanstellungen der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls eine echte wirtschaftliche Tätigkeit darstellten, wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert beanstandet. Für das bundesgerichtliche Verfahren fallen keine Gerichtskosten an, und der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs sämtliche konkreten Umstände einer Teilzeittätigkeit – einschließlich Fixpensum, fester Lohn und Perspektive auf Weiterbeschäftigung – systematisch zu würdigen hat.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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