Justizze.

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Justizze. Art. 96 AIG

Bundesgericht

Drittstaatsangehöriger mit zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz wird wegen Vergewaltigung und erneuter Delinquenz unter Alkoholeinfluss ausgewiesen: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig (Art. 96 AIG)

Datum
30.01.2020
Geschäftsnummer
2C_1045/2019
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 33 AIG Art. 62 AIG Art. 96 AIG Art. 42 AsylG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 99 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 121 BV Art. 8 EMRK Art. 66a StGB

Zusammenfassung

Ein sri-lankischer Staatsangehöriger, der seit über zehn Jahren in der Schweiz lebt, wurde wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte daraufhin die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und ordnete seine Wegweisung an. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das die kantonalen Rechtsmittel abwies, erhob der Betroffene eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er machte geltend, die Nichtverlängerung verletze seinen Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung getroffen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, weil der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Obwohl er sich seit etwas mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhält, ist sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG nicht gegeben, da diese Norm nur eine potestative Regelung enthält. Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegt: Die begangene Vergewaltigung einer 19-jährigen Arbeitskollegin unter besonders schweren Umständen – trotz Schreien, Weinen, Abwehrverhalten und nach Sturz mit Hinterkopfaufprall – stellt ein schweres Verschulden dar; zusätzlich beging der Beschwerdeführer während der laufenden Strafuntersuchung erneut ein Delikt unter Alkoholeinfluss. Seine Integration ist ungenügend, da seine sozialen Kontakte sich auf Landsleute beschränken und seine berufliche Integration durch die schwere Delinquenz entwertet wird. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist zumutbar, weil er dort die prägenden Lebensjahre verbrachte, seine Eltern dort leben, die Landessprache beherrscht und dank seiner Berufslehre wirtschaftlich Fuss fassen kann. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs scheitert, weil der Verzicht auf ein psychiatrisches Gutachten keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung darstellt (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Argument einer partnerschaftlichen Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin ist ein unzulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG und daher unbeachtlich. Die Beschwerde ist daher unbegründet und wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Verhältnismässigkeit bei schweren Sexualdelikten und bestätigt, dass selbst langjähriger Aufenthalt und berufliche Integration nicht ausreichen, um ein öffentliches Interesse an der Wegweisung zu überwiegen, wenn schwere Rechtsgüterverletzungen vorliegen und eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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